Russland – Transport und Verzollung

Inhalt

  1. Eckdaten
  2. Vor dem Transport
  3. Ladestelle
  4. Exportverzollung Ausfuhrverzollung
  5. TIR Carnet
  6. EU Aussengrenze
  7. Transitland Eintrittsgrenze
  8. Transitland Austrittsgrenze
  9. Russische Aussengrenze
  10. Russische Importverzollung
  11. Zolllager
  12. Verzollung in der Praxis
  13. Sonderfälle
  14. Weitere Zollregime
  15. Tendenzen im Russischen Zollwesen
  16. Zustellung
  17. Leistungsstörungen / Schäden
  18. Die Wahl der richtigen INCOTERMS
  19. Checkliste für die Vertragserstellung
  20. Carnet ATA
  21. Musterendungen
  22. Kostenlose Garantie- und Ersatzteilsendungen

1. Eckdaten

Wien – Moskau 2000 km
Wien – St. Petersburg 1800 km

2. Vor dem Transport

Transportweg

Von der EU nach Russland sind folgende Transportwege gängig:

  1. Polen – Weißrussland / Belarus – Russland: Hauptverkehrsstrecke, Problem des Transitlandes Belarus
  2. Baltikum – Russland: kein Transitland, schlechte Infrastruktur, Grenzwartezeiten
  3. EU – Ukraine – Russland: Problem Transitland Ukraine
  4. EU – Fähre – St. Petersburg
  5. Finnland – Russland: kein Transitland (Frei Lager Finnland, vereinfachte Zollverfahren)
    Fahrzeuge

In der Regel kommen bei Russlandtransporten Sattelfahrzeuge mit einer Laderaumlänge von 13,6 m zum Einsatz.
Frachtvertrag

Mit dem Transport der Ware wird in der Regel eine Spedition beauftragt. Es wird ein Frachtvertrag bzw. Transportvertrag abgeschlossen.
Internationale Gütertransporte auf der Strasse unterliegen der CMR. CMR ist unabdingbares Recht. Sowohl die Ukraine als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Damit ist die CMR für alle Straßentransporte anzuwendendes Recht.
Um Probleme und Leistungsstörungen zu vermeiden, sollte ein Transportauftrag möglichst detaillierte Anweisungen und Informationen enthalten:

  • Ware:
    • Art
    • Menge
    • Gewicht (Brutto / Netto)
    • Masse
    • Beschaffenheit
    • Angaben zur Verpackung
    • Wert
    • Zolltarifnummer
    • Information über Gefahrgut
    • Signatur / Zeichen
    • Anweisungen zur Handhabung
  • Absender
  • Empfänger mit Kontaktperson
  • Termine (Beladung / Entladung)
  • Benötigtes Fahrzeug: Plan-, Kühl-, Koffer-, Tank- .. Fahrzeug
  • Anweisungen zur Route (falls notwendig)
  • Verzollungsanweisungen
  • Lieferkondition
  • Nebenpflichten (Beladung,….)

3. Ladestelle

Beladung des Fahrzeuges

Der Frachtführer haftet für die betriebssichere Beladung des LKWs – aber der Absender hat für eine beförderungs- und verkehrssichere Verladung zu sorgen und haftet dafür. Zur beförderungssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Absenders das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung, sodass bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) durch Lageveränderung des Fahrzeugs weder Güter noch Fahrzeug beschädigt werden.

Neben den öffentlich rechtlichen Verpflichtungen ist der Frachtführer gem. CMR Art 17 Abs. 4 auch von der Haftung bei Beschädigung oder Verlust der Ware befreit.

Art. 17 Haftung des Frachtführers; Haftungsausschlüsse
(4) Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
……
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;

Bei Russlandtransporten sind die lange Transportstrecke, die Strassen und die Verkehrssituation zu beachten. Weiters muss sichergestellt werden, dass der Zoll die Ware im Transit beschauen kann.
CMR Frachtbrief

Der CMR Frachtbrief hat drei grundlegende Funktionen:
1. Informationsträger über:
a. Die am Transport Beteiligten
b. Die Beschaffenheit, Menge und Behandlungsvorschriften der zu befördernden Güter
c. Die Beförderungsstrecke
2. Beweisfunktion über den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages
3. Quittung und Abliefernachweis für die Mengen und den Zustand des zum Transport übernommenen Gutes
Der Inhalt des Frachtbriefes ist in der CMR Art. 6 geregelt:

Art. 6 Angaben im Frachtbrief
(1) Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers;
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfängers;
f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für die Zoll- und sonstigen amtliche Behandlung;
k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
(2) Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:
a) das Verbot umzuladen;
b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß;
g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.
(3) Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.

Gem. Art. 7 CMR haftet der Absender für unvollständige oder unrichtige Angaben im Frachtbrief. Diese Angaben sind oben kursiv/Fett hinterlegt

Bei Transporten nach Russland ist auch dem Zoll ein CMR Frachtbrief vorzulegen.

Der CMR-Frachtbrief muss bei Russlandtransporten folgende Angaben unbedingt enthalten:

1.) Feld Nr. 2
Tragen Sie hier die Angaben zum EMPFÄNGER ein:
– Firmenname
– Straße plus Hausnummer
– Ort sowie Land
– und die INN-Nr.

2.) Feld Nr. 3
Hier muss der AUSLIEFERUNGSORT der Ware angegeben werden:
– Firmenname
– Straße plus Hausnummer
– Ort sowie Land
– Telefonnummer und Name/-n der empfangsberechtigten Person/-en

3.) Feld Nr. 10
In diesem Feld muss die ZOLLTARIFNUMMER gem. HS stehen.

4.) Feld Nr. 13
Tragen Sie hier bitte die ANWEISUNGEN DES ABSENDERS
(Zoll- und sonstige amtliche Behandlung) ein:
– Adresse des Bestimmungszolllagers
– Name des Inhabers des Zolllagers (SVH)
– Lizenznummer des Zolllagers
– Code Nr. des Zollpostens
– Gültigkeit der Lizenz (vom … bis …)

Der CMR-Frachtbrief enthält automatisch eine Sperrfunktion. Der Absender kann über die Ware nur verfügen, wenn er sein Frachtbriefexemplar (das erste der drei Originale) vorlegen kann. Das Recht auf nachträgliche Verfügung erlischt mit der Ablieferung des Gutes. Somit kann die Zahlung gegen das erste Original des CMR-Frachtbriefs erfolgen.

Abbildung 1: CMR Frachtbrief

Handelsrechung

Der Ware muss eine Handelsrechnung (bzw. Proformarechnung) beigefügt werden. Die Handelsrechung hat mehrere Funktionen. Sie dient als Abrechnungsgrundlage zwischen den Geschäftspartnern und hat noch weitere Funktionen:

1. Legitimation für die ordnungsgemäße Ausfuhr im Exportland.
2. Zollunterlage für den Transit
3. Rechtsverbindliche Zollunterlage für den Import der Waren.
4. Grundlage für die Verzollung zur Berechnung der Einfuhrabgaben.

Inhalt der Rechnung

Die Rechnung muss die unten angeführten Inhalte aufweisen. Dabei sind einige Inhalte zwingend (Rechnungslegungsgesetz, EU und RUS Zollvorschriften), einige Inhalte sind empfohlen.

* Genaue Bezeichnung und Adresse des Absender
* Genaue Bezeichnung und Adresse des Empfängers
* Gewählte Frankatur
* Genaue Warenbeschreibung inkl. Bezeichnung und Menge, Brutto/Nettogewichte, Gesamtgewicht, Größe/Abmessungen und Angabe der Zolltarifnummer(n)
* Hersteller der Ware
* Warenwert: Einzelpreise und Gesamtwert sowie ggf. separat die vereinbarten Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten, Angabe möglichst in Landeswährung
* Angaben über ev. Skonti
* Zahlungsbedingungen
* Ursprungsland der Waren
* Rechnungsnummer und Datum der Handelsrechnung
* Bezug auf den Aussenhandelsvertrag (Nummer, Datum)
* Bankverbindung des Absenders:
* Telefon- und Faxnummern wünschenswert
* Vollständige Empfängeranschrift
* Steuernummer (UID) des Absenders und des Empfängers (INN)
* EORI Nummer des Absenders
* Exportgrund, z.B. Verkauf von Waren, Muster, Reparaturen etc.
* Originalunterschrift und -stempel inkl. Name des Absenders

Lieferbedingungen

Zur Definition der Lieferbedingungen werden meist die sogenannten Incoterms herangezogen. Die Incoterms regeln die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten, sowie den Kosten- und Gefahrenübergang, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften. Dadurch erreichen Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung bestimmter Pflichten von Käufern und Verkäufern.

Bei Exporten nach Russland werden häufig folgende Incoterms verwendet:

EXW, FCA, CPT, CIF, DDU, seltener DDP.

Auf die Problematik der einzelnen Incoterms wir weiter unten eingegangen.

UST Freiheit

Gem. §6 Abs 1 Z 1 sind Ausfuhrlieferungen gem § 7 steuerfrei

– Wenn die Ware ins Drittland versendet wird
– Ein Ausfuhrnachweis vorliegt
– Die Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen werden

Als Ausfuhrnachweise werden in der Regel anerkannt:
– Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen etc.
– Ausfuhrbescheinigungen eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs
– Ausfuhranmeldung mir zollamtlicher Ausgangsbescheinigung .. siehe unten

Details siehe UstG §6 und § 7

Weitere Dokumente

Ursprungsnachweis

In den Zollverfahren ist der Ursprung der Waren ein wichtiges Kennzeichen. Der Ursprung kann Grundlage sein für

* tarifliche, die Abgabenbelastung einer Ware betreffende Maßnahmen (z.B. die Verhängung von Antidumping-Zöllen);
* außertarifliche, durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegte Maßnahmen (z.B. außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten).

Die russischen Ursprungsregeln finden sich im Zollkodex Art 30 ff

Ursprungszeugnis

Ein Ursprungszeugnis ist vor allem bei folgenden Waren notwendig
* Waren, die einer Importquote aus bestimmten Ländern unterliegen
* Waren, die einem einseitigen Präferenzabkommen unterliegen
* Viele weitere Gründe (….wenn Zweifel an den Angaben in den restlichen Dokumenten bestehen ….)

Ursprungserklärung

Für die meisten EU Waren reicht eine Erklärung auf der Rechnung:

In der Ursprungserklärung müssen Datum, Stempel, Originalunterschrift des Exporteurs und folgender Wortlaut enthalten sein:
In deutscher Sprache:
„Der Ausführer der Waren, auf den sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind.“
In englischer Sprache:
„The exporter of these products covered by this document declares that except where otherwise clearly indicated, these products are of … (hier Ursprungsland der Waren eintragen) preferential origin.“
Ein ermächtigter Ausführer hat darüber hinaus das Aktenzeichen seiner Bewilligung (Bewilligungsnummer) anzugeben.

Packlisten

Falls die Warenstruktur und die Packstücke mittels einer Rechnung und eines Frachtbriefes nicht beschrieben werden können, ist eine Packliste beizulegen

Weitere Dokumente:

Kopien von Zertifikaten
Die Zertifikate sind in der Regel erst bei der Importverzollung am Bestimmungszollamt (Binnenzollamt) vorzulegen.

Gesundheitszeugnisse für Tiere und Tierprodukte / Veterinärzeugnis und weitere Dokumente

Für viel Produkte und Ware sind spezielle Zertifikate, Bescheinigungen und Zeugnisse notwendig. Die exakten Anforderungen sind unbedingt mit dem Importeur zu klären. Ein weiteres Risiko sind die Anforderungen und Beschränkungen der Transitländer.

Ausfuhrbegleitpapier
Ab der Ausfuhrzollstelle begleitet die Ware das sog. Ausfuhrbegleitpapier (siehe unten).

4. Exportverzollung Ausfuhrverzollung

Quelle: teilw. EUROPÄISCHE KOMMISSION, GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION, TAXUD 2021/2009 Rev. 3, AXUD 2021/2009 Rev. 3

Im Folgenden wird das grundsätzliche Ausfuhrverfahren beschrieben. Das Ausfuhrverfahren ist in der Regele zweistufig:

1. Stufe: Förmlichkeiten bei der Ausfuhrzollstelle

Anmeldung – Annahme – Risikoanalyse – mögliche Überprüfung

Nach Annahme der Ausfuhranmeldung teilen die Zollbehörden der Person, die die Anmeldung abgibt, eine Versendungsbezugsnummer (MRN = Movement Reference Number) zu. Auf der Grundlage der Angaben in der Anmeldung führt die Ausfuhrzollstelle eine Risikoanalyse durch und kontrolliert gegebenenfalls die Waren.

Überlassung
Zur Überlassung der Waren zur Ausfuhr stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument aus. In dem Ausfuhrbegleitdokument muss die Versendungsbezugsnummer vermerkt sein. Falls zulässig, kann die Person, die die Anmeldung abgibt, das Ausfuhrbegleitdokument über ihr EDV-System ausdrucken. Bei Überlassung der Waren muss die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben zum Ausfuhrvorgang übermitteln.

Das Ausfuhrbegleitdokument wird dem Fahrer mitgegeben. Das Ausfuhrbegleitdokument wird für die 2. Stufe des Ausfuhrverfahrens an der Grenze benötigt.

2. Stufe: Förmlichkeiten bei der Ausgangszollstelle

Gestellung der Waren und Vorlage des Ausfuhrbegleitdokuments bei der Ausgangszollstelle
Bei der Ausgangszollstelle müssen die Waren gestellt und das Ausfuhrbegleitdokument vorgelegt werden. Alternativ hierzu können die Zollbehörden verlangen, dass die Ankunft der Waren bei der Ausgangszollstelle (unter Angabe der Versendungsbezugsnummer) elektronisch angezeigt wird.

Überwachung des Ausgangs der Waren
Anhand der Angaben der Ausfuhrzollstelle identifiziert die Ausgangszollstelle die Waren und kontrolliert auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob sie den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Waren entsprechen.
Die Ausgangszollstelle überwacht anschließend den Ausgang der Waren.

Förmlichkeiten nach dem Ausgang der Waren

Bestätigung des Ausgangs der Waren
Hat sich die Ausgangszollstelle anhand der verfügbaren Informationen (einschließlich der Informationen aus Hafen- und Flughafensystemen) davon überzeugt, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt sie der Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Ausgang der Waren die Nachricht „Ergebnisse beim Ausgang“. Unmittelbar nach Erhalt einer positiven Nachricht „Ergebnisse beim
Ausgang“ übermittelt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer/ Anmelder auf elektronischem Wege eine Nachricht zur Bestätigung des Warenausgangs.

EORI EORI – Economic Operator Registration Identification
Seit 1.6.2009 müssen sich alle Wirtschaftsbeteiligten, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben, jedenfalls registrieren lassen und eine EORI Nummer beantragen. Das sind alle Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Tätigkeiten ausüben (auch passiv), die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z.B. als Importeur, Exporteur, Anmelder, Bewilligungsinhaber für ein Zollverfahren u. dgl.). Zuständig ist in der Regel das zuständige Zollamt. Für den Export nach Russland ist also für EU Wirtschaftsbeteiligte eine EORI Nummer zwingend vorgeschrieben.

Praktische Probleme mit dem Ausfuhrbegleitdokument in Russland.
Die EU Ausfuhranmeldungen werden von den russischen Behörden auch zum Feststellen des Warenwertes herangezogen. Physisch ist allerdings für den Fahrer nur das Ausfuhrbegleitpapier und nicht die austrittsbestätigte Ausfuhranmeldung verfügbar. Auf diesem Ausfuhrbegleitpapier ist allerdings nicht der in Rechnung gestellte Betrag (Feld 22) angegeben, sonder der sog. statistische Wert. Dieser weicht, abhängig von der Lieferkondition, vom Rechnungsbetrag ab. Diese Differenz führt immer wieder zu Verzögerungen beim Import und zum Verdacht einer Zollwerkänderung (und damit einer ev. Abgabenhinterziehung).

Abbildung 2: Ausfuhrbegleitpapier und austrittsbestätigte Ausfuhranmeldung

5. TIR Carnet

Exkurs TIR Verfahren:
Mit dem Carnet TIR können Waren durch das Gebiet einer beliebigen Anzahl von Mitgliedsstaaten des TIR Abkommens befördert werden. Es findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich um Warentransporte ausschließlich innerhalb des Gebiets der EU handelt.
Die Zollstellen verlangen von dem Transportunternehmer selbst keine Sicherheit für die auf den beförderten Waren lastenden Zölle und anderen Abgaben. Ein national zugelassener Verband bürgt für Zölle und andere Abgaben, die im Falle von Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit einem TIR-Transport entstehen können. Die Haftung pro Carnet TIR beträgt allgemein USD 50.000,-. Carnets, die in den EU Mitgliesstaaten ausgegeben werden sind mit einer Haftung von 60.000,- € ausgestattet. Bei höheren Eingangsabgaben ist ein anderes Versandverfahren zu wählen, bzw. die Ware unter Zollbegleitung zu stellen „Konvoi“ .
Durch Anerkennung der im Abgangsland getroffenen zollamtlichen Maßnahmen, insbesondere die Anerkennung der Zollverschlüsse durch die Transit- und Bestimmungsländer, werden Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, an den Grenzzollstellen grundsätzlich nicht beschaut, wodurch sich der Aufenthalt dort erheblich verkürzt.
Das TIR-Verfahren („Transports Internationaux Routiers“) dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen. Es vereinfacht die zu erfüllenden Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr.

Rechtsgrundlage des TIR-Verfahrens ist das Übereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR („TIR-Übereinkommen 1975“) vom 14. November 1975 mit zurzeit 65 Vertragsparteien, einschließlich den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Praktisch durchführbar ist ein Versandverfahren mit Carnet TIR jedoch nur in den Ländern, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen (am 01. Mai 2004 waren es 54 Länder).
[a1]
Ausstellung und Ausgabe der Carnets TIR
Ausgestellt werden Carnets TIR von der in Genf ansässigen Internationalen Straßentransportunion (IRU-International Road Transport Union/Union Internationale des Transports Routiers). An die Verwender ausgegeben werden sie von den ihr angeschlossenen nationalen Verbänden, die hierzu von den Zollbehörden der jeweiligen Vertragspartei ermächtigt werden (Ausgabeverbände mit den entsprechenden Ausgabestellen). In Österreich erfolgt die Abgabe der Carnets durch die AISÖ, Wiedner Hauptstrasse 68, 1040 Wien

Wann kann ein Carnet TIR genutzt werden, was ist zu beachten?
Das TIR-Verfahren ist anwendbar, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in zollsicher hergerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und die Beförderung zumindest auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr erfolgt.
Das TIR-Verfahren wird bei der Abgangszollstelle eröffnet und bei der Bestimmungszollstelle beendet. Den Durchgangszollstellen an den Grenzen ist das Beförderungsmittel mit der Warenladung und dem dazugehörigen Carnet TIR vorzuführen.
Ein TIR-Carnet gilt jeweils nur für eine Beförderung. Ein einziger TIR-Transport kann bis zu vier Abgangs- und Bestimmungszollstellen umfassen.

Welche Waren können mit dem Carnet TIR befördert werden?
Im Versandverfahren mit Carnet TIR können Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren befördert werden. Dies gilt nicht bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der EU.
Im TIR-Verfahren beförderte Waren gelten jedoch grundsätzlich als Nichtgemeinschaftswaren, wenn ihr Gemeinschaftscharakter nicht anhand geeigneter Unterlagen (z.B. T2L) nachgewiesen wird.

Es gibt eine Reihe von Waren, die NICHT mit Carnet TIR befördert werden dürfen (unbedingt bei Auftragserteilung mit dem Spediteur abklären!).

Ablauf des Versandverfahrens mit Carnet TIR
Ein Carnet TIR-Heft besteht aus zwei Umschlagblättern, einem gelben Blatt (nicht für Zollzwecke), der benötigten Anzahl von (Trenn-)Abschnitten Nrn. 1 und 2 (jeweils weiß und grün) mit blattweiser, fortlaufender Nummerierung und einem Protokoll (gelb) für Umladungen und andere Ereignisse während der Beförderung. Auf der Innenseite des Deckblatts und der letzten Umschlagseite befindet sich eine Anleitung für die Verwendung des Carnets TIR. Es wird in französischer Sprache gedruckt; zum Teil sind die Texte auch in englischer Sprache wiedergegeben.
Das Carnet TIR muss für jede beteiligte Vertragspartei (Abgangsland, Bestimmungsland, jedes Durchgangsland) und für jede weitere Abgangs- oder Bestimmungszollstelle zwei Trennabschnitte enthalten. Bei der Entnahme eines Trennabschnittes verbleibt der untere Teil als Stammblatt im Carnet TIR. Diese Stammblätter dürfen zu keiner Zeit – genau wie das gelbe Blatt – aus dem TIR-Heft entfernt werden.
Für einen Lastzug (miteinander verbundene Fahrzeuge) oder für mehrere Behälter, die auf einem Fahrzeug verladen sind, ist nur ein Carnet TIR erforderlich, die Ausstellung mehrerer Carnets ist jedoch zulässig.
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollstellen (insgesamt jedoch nicht mehr als vier) durchgeführt werden. Bevor es einer Bestimmungszollstelle vorgelegt wird, muss es von allen Abgangszollstellen angenommen worden sein.
Ein TIR-Verfahren ist innerhalb der, auf dem Carnet TIR vom ausgebenden Verband eingetragenen, Gültigkeitsfrist zu eröffnen. Die Beendigung eines TIR-Verfahrens kann auch nach Ablauf der Gültigkeit erfolgen.
Jeder Abgangs-, Bestimmungs- und Durchgangszollstelle ist das Fahrzeug bzw. der Behälter und dem dazugehörigen Carnet TIR vorzuführen.[a2]
Das Carnet TIR darf, wie erwähnt, nur für eine Fahrt verwendet werden. Eine Verwendung desselben Carnets für einen neuen Warentransport, z. B. vom Bestimmungsland zurück in das Abgangsland, ist unzulässig.
Nach Beendigung des Transports ist das Carnet TIR umgehend der Ausgabestelle zurückzugeben.

Regelverfahren

Bei der Abgangszollstelle wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für das TIR-Verfahren erfüllt sind. Insbesondere werden die Verschlussanerkenntnisse bzw. Zulassungstafeln auf ihre Gültigkeit und die Fahrzeuge und Behälter auf ihre zollsichere Herrichtung geprüft. Die Waren werden begutachtet und das Carnet TIR auf Gültigkeit und richtige und vollständige Ausfüllung geprüft.
Ergeben sich keine Beanstandungen, werden am Fahrzeug bzw. Behälter Zollverschlüsse angelegt und Anzahl und Kennzeichen der Zollplomben in allen im TIR-Heft vorhandenen weißen und grünen Trennabschnitten eingetragen.
Bei den angefahrenen Durchgangszollstellen wird geprüft, ob die angelegten Zollverschlüsse unverletzt sind und sich die Fahrzeuge oder Behälter noch in zollsicherem Zustand befinden. Die Zollverschlüsse werden belassen und die Waren werden nur in Ausnahmefällen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten beschaut.
Bei der Bestimmungszollstelle werden die Zollverschlüsse abgenommen, soweit sie unversehrt sind, und das TIR-Verfahren wird beendet. Das Carnet TIR wird dem Fahrzeugführer wieder ausgehändigt.
Bei jeder beteiligten Zollstelle wird dem Carnet TIR ein Trennabschnitt entnommen und aufbewahrt. Die Ausgangs- bzw. Bestimmungszollstellen übersenden der letzten Abgangs- bzw. Eingangszollstelle den als Erledigungsbescheinigung vorgesehenen Teilabschnitt ihres Trennabschnitts Nr. 2 (grün) und bestätigen damit die Erledigung des Versandverfahrens durch die jeweilige Vertragspartei.

Was passiert bei Unregelmäßigkeiten?
Geht bei einer österr. Abgangszollstelle keine Erledigungsbescheinigung ein, werden sowohl der Carnet-Inhaber, als auch der bürgende Verband im Rahmen eines Such- und Mahnverfahrens davon unterrichtet und aufgefordert, die ordnungsgemäße Gestellung bei einer Bestimmungszollstelle nachzuweisen.

Ereignisse während der Beförderung
Zur Abnahme angelegter Zollplomben sind grundsätzlich nur die Zollbehörden befugt.
Werden unterwegs (z.B. infolge eines Unfalls) Zollverschlüsse verletzt, die Fahrzeuge oder Behälter beschädigt oder die Waren vernichtet, so muss sich der Warenführer unverzüglich an eine Zollbehörde wenden, wenn eine in der Nähe ist. Bei dieser wird, das dem Carnet TIR beigefügte, Protokoll aufgenommen. Ist keine Zollstelle in der Nähe, kann auch eine andere zuständige Behörde (z.B. die Polizei) das Protokoll aufnehmen.
Wird unterwegs eine Umladung auf ein anderes Straßenfahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, darf dies nur unter Aufsicht einer zuständigen Behörde geschehen.
Nur bei drohender Gefahr kann der Warenführer zunächst von sich aus handeln, ohne die Ankunft eines Angehörigen der zuständigen Behörde abzuwarten. Er hat diese dann aber sofort nach Vornahme der dringensten Sicherungsmaßnahmen zu benachrichtigen.

Abbildung 3: TIR Carnet

6. EU Aussengrenze

Spätestens an der EU Aussengrenze wird der Austritt der Ware vom EU Zoll überwacht und an die Ausfuhrzollstelle gemeldet. Damit steht auch die austrittsbestätigte Ausfuhranmeldung zur Verfügung. Diese ist für den Nachweis des Versands in ein Drittland im Umsatzsteuerrecht sehr wichtig !
Falls die Ware im TIR Versandverfahren befördert wird, meldet der EU Zoll die Erledigung des TIRs auf EU Territorium.

7. Transitland Eintrittsgrenze

Die Zollverwaltung im Transitland muss beim Eintritt der Ware sicherstellen, dass die Ware ordnungsgemäß beim Austrittszollamt des Trasitlandes gestellt wird, und dass handelspolitische Beschränkungen eingehalten werden.
Das geschieht in Belarus und in der Ukraine meist im TIR Versandverfahren.
Die TIR Abfertigung erfolgt meist nur als Dokumentenabfertigung. Ein Teil der Sendungen wird aber einer physischen Zollkontrolle unterzogen.
Falls die Haftung des TIR Carnets nicht ausreicht, werden zusätzliche Massnahmen ergriffen. Das kann z.B. ein Konvoi oder ein Garantiebrief sein.

Neben dem TIR Verfahren kann das Versandverfahren auch mittel Zollfrächter oder Garantiebrief bewerkstelligt werden.

Neben Zollkontrolle sind Fahrzeugkontrollen üblich (Gewichtebeschränkungen, etc..)

8. Transitland Austrittsgrenze

Beim Austritt aus dem Transitland wir das Versandverfahren für das jeweilige Land abgeschlossen. Falls das Versandverfahren nicht erledigt wird, startet die Zollverwaltung ein Nachforschungsverfahren, das in letzter Konsequenz mit der Inanspruchnahme der Garantie durch die Zollverwaltung endet.

9. Russische Aussengrenze

Neben dem TIR Versandverfahren (oder der Alternative) erfolgen folgende Handlungen der Zollbehörden :
Das Fahrzeug wird unwideruflich auf ein bestimmtes Zollterminal angewiesen, was vor allem bei mehreren Bestimmungszollstellen zu beachten ist.

Abbildung 4: Verschweißtes TIR Carnet

Weiters müssen gem. Art. 73 Russ. Zollkodex folgende Infomationen vom Beförderer mitgeteilt werden :
1) Staatliche Eintragung des Fahrzeuges;
2) Bezeichnung und Anschrift des Beförderers;
3) Bezeichnung des Absendungs- und Bestimmungslandes der Waren;
4) Bezeichnung und Anschrift des Absenders und des Empfängers der Waren;
5) Verkäufer und Empfänger der Waren nach den beim Beförderer vorhandenen Geschäftsunterlagen;
6) Anzahl und Zeichen der Frachtstücke und Verpackungsarten;
7) Bezeichnung sowie Schlüssel der Waren nach dem harmonisierten System der Warenbeschreibung und -kodierung oder der Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit auf der Ebene von mindestens der ersten vier Zeichen;
8) Warenbruttogewicht (in Kilogrammen) oder Warenumfang (in Kubikmetern), außer der Großraumwaren;
9) Vorhandensein von Waren, deren Verbringen in das Zollgebiet der Russischen Föderation
verboten oder beschränkt ist;
10) Ort und Tag der Ausstellung des internationalen Warenfrachtbriefes.

Der Beförderer teilt der Zollbehörde die oben bezeichneten Angaben mit, indem er der Zollbehörde folgende Unterlagen vorlegt:
1) Beförderungsmittelpapiere;
2) internationaler Warenfrachtbrief;
3) beim Beförderer vorhandene Geschäftsunterlagen für die zu befördernden Waren.

Die oben angeführten Dokumente sind so zu erstellen, dass die Behörde die erforderlichen Informationen leicht und eindeutig erfassen kann.

Garantiebrief

Falls keine TIR Carnet zur Anwendung kommen kann, besteht die Möglichkeit eines sog. Gartantiebriefes. Dieser Garantiebrief wird von der russischen Bestimmungszollstelle ausgestellt und begleitet die Ware von der russischen Aussengrenze zur Bestimmungszollstelle. Diese Garantiebriefe werden aber nur bei entsprechender Sicherheitsleistung ausgestellt. In der Regel sind die Eingangsabgaben (Zoll und EUSt) vorab zu entrichten.
Zollfrächter
Die sog. Zollfrächter hinterlegen eine Garantie und können Waren, auf denen hohe Eingangsabgaben lasten, durch das Zollgebiet transportieren. Die Frächter haften dann mit der hinterlegten Garantie für die Eingangsabgaben. Die Frachtraten für ein Zollfrächter-Fahrzeug sind höher als die für normale LKWs mit TIR Haftung.

Konvoi = Zollamtliche Begleitung = Artikel 87
Unter Konvoi versteht man die Begleitung der Warensendung duch einen Mitarbeiter der Zollverwaltung oder durch ein lizensiertes Unternehmen.

ROSTEK Versandschein als Konvoi Ersatz

ROSTEK ist eine staatlicher Zollbroker. Es handelt sich um eine Garntiebrief, der über die TIR Haftung hinausgeht. Für diese Garntiebriefe ist keine zusätzliche Sicherheit zu leiten. Allerdings sind die Kosten sehr hoch

10. Russiche Importverzollung

Die Ware trifft meist unverzollt am Bestimmungszollamt ein. Diese Bestimmungszollämter befinden sich in sogenannten Zolltermials:

Das russische Zollterminal

In Russland sind die Zollterminals privat betrieben. Es gibt also nicht wie in der EU einen Amtsplatz der hoheitlichen Zollverwaltung, sondern viele private Terminals. Die Terminalbetreiber stellen der Zollbehörde in diesen Terminals die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Betreiber der Terminals benötigen für die Verzollung und das temporäre Zolllager eine Lizenz von der Zollverwaltung. Diese Lizenzen sind zeitlich befristet und können auch von der Zollverwaltung widerrufen werden. Die Lizenzen werden oft nur für bestimmte Zolltätigkeiten erteilt. So ist zum Beispiel für die Verzollung von Akziseware oder Alkohol eine eigene Lizenz notwendig.
Die Terminalbetreiber treten oft auch als Zollbroker auf. Auch dafür ist eine Lizenz notwendig.
Die private Organisation der Terminals hat zur Folge, dass neben den staatlichen Abgaben und Gebühren (Zoll, EUSt, Zollgebühr) auch – teils sehr hohe – Entgelte für die Benutzung der Terminals zu bezahlen sind.
Jedes Terminal hat auch ein sogenanntes SVH Lager. SVH Lager sind Lager zur vorübergehenden Aufbewahrung und stehen unter Zollaufsicht. Es handelt sich um Lager im engeren Sinn, zur Lagerung von Waren an und um einen SVH Platz, auf dem die LKWs unter Zollaufsicht abgestellt werden. Jeder LKW, der sich einer Verzollung unterzieht, befindet sich zum Zeitpunkt der Verzollung auf einem SVH Platz.

Der Importeur muss sich vor der Verzollung am jeweiligen Terminal registrieren lassen. Es gibt aber keine verpflichtende Zuteilung der Wirtschaftsbeteiligten zu einem bestimmten Zoll-Terminal.

Notwendige Dokumente

* Devisenpass
* Aussenhandelsvertrag
* Importverzollungserklärung ( vergleichbar mit IM4 in Österreich). Gruzovaja tamožennaja deklaracija GTD
* Erklärung über den Zollwert der Ware (Deklaracija tamožennoj stoimosti )
* Gutachten über den Warenwert (vor allem bei gebrauchten Waren)
* Handelsrechnungen
* Ev. weitere Dokumente zur Zollwertfeststellung (!)
* Packliste
* CMR Frachtbrief bei LKW Transporten (oder AWB, Bahnfrachtbrief,..bei anderen Verkehrsträgern)
* TIR Carnet
* Ev. Ursprungszeugnis
* Zertifikate und weitere Zeugnisse
* Nachweis der Bezahlung der Abgaben bzw. Garantie des sog. Zoll-Brokers
* Frachtrechnung zur Aufteilung der Frachtkosten bis/von Russicher Aussengrenze
* Transportversicherungspolizze mit Prämienausweis
* Importlizenzen

Abbildung 5: Russische Importzollanmeldung und Deklaration über den Warenwert

Eingangsabgaben

In Russland gibt es im wesentlichen drei Arten von Eingangsabgaben : Den Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühr.

Zoll

Der Zoll ist meist ein Wertzoll. Das heisst, die Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Grenzewert (Warenwert). Auch andere Bemessungsgrundlagen finden ihre Anwendung (Gewicht, Hubraum, Alkoholmenge,…)
Der russische Zolltarif für Wertzölle enthält grundsätzlich vier Basis-Zollsätze. Für Rohstoffe werden 5 Prozent, für Halbfertigerzeugnisse 10 Prozent und für Fertigerzeugnisse 15 Prozent beziehungsweise 20 Prozent erhoben. Viele Anlagen und Geräte könne zollfrei importiert werden.
Zolltarif: Harmonisiertes System (HS) mit weiteren Unterteilungen.
Es kommen auch Kombinationen der Bemessungsgrundlagen zur Anwendung, zum Beispiel eine Kombination aus Wert- und Gewichtszoll: 15 % vom Zollwert, mindestens aber 2 USD/ kg

EUSt

Bei der Einfuhr von Waren in das Gebiet der russischen Förderation werden Eingangsabgaben in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Steuersatz beträgt 18 %.
Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr ist der Warenwert zuzüglich Zoll, Zollnebenkosten und einer eventuellen Verbrauchssteuer.

Der Importeur kann die EUSt als Vorsteuer geltend machen (wie in der EU auch). Meist kein Kostenfaktor!

Zollgebühr

Nebem dem Zoll und der EUSt ist eine Zollgebühr zu entrichten

Bezahlung der Abgaben

Die Eingangsabgaben müssen vor der Verzollung auf das Zollkonto überwiesen werden. Diese Überweisung ist mit einem Beleg nachzuweisen, was aber oft ein bürokratisches Hindernis darstellt. Das Fehlen der Überweisung, oder eines Nachweises derselben, kann Verzögerungen von 1-2 Tagen nach sich ziehen.

Überprüfung der Zertifikate

Bei der Einfuhrverzollung sind die Zertifikate und Bescheinigungen vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt führt eine unrichtige oder fehlende Zertifizierung zu Verzögerungen oder der Unmöglichkeit der Verzollung.

Zollwertfeststellung

Die Bemessungsgrundlage der Eingangsabgaben ist der sogenannte Zollwert. Der Zollwert ist nicht immer identisch mit dem Verrechnungspreis der Ware laut Handelsrechnung. Da sehr häufig unterfakturiert wird, kommen oft andere Verfahren zur Zollwertfeststellung zur Anwendung:
* anhand der tatsächlichen Kosten (bestätigt durch Rechnungen und unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für Transport, Versicherung etc.) = häufigste Methode
* Marktpreis
* Börsenpreis
* Preis identischer Waren plus Logistik kosten + Gewinn
* Preis ähnlicher Waren plus Kosten + Gewinn
* üblicher Verkaufspreis in Russland minus Kosten nach Grenzübertritt
* üblicher Herstellerpreis plus Kosten
* Kombination der genannten Methoden, Vorlage der Exportzolldeklaration, Preislisten (!)
Gegen die Entscheidung der Zollstelle kann gerichtlich berufen werden.

Mindestpreise

Beim erstmaligen Import werden die sogenannten Mindestpreislisten oft zu einem fast unüberwindbaren Hindernis. Es handelt sich um eine zollinterne Liste, die für die jeweiligen Zolltarifnummern einen Mindestpreis, meist pro kg, festlegt. Die Mindestpreise variieren auch abhängig vom Ursprungsland. Falls die Importware den Mindestpreis unterschreitet, wird der Zollwert meist vom Zoll erhöht. Das kann bei zollpflichtiger Ware zu erheblichen Mehrkosten beim Zoll und zu Standzeiten führen. Durch entsprechende Nachweise ist eine Verzollung unter Mindestpreisen möglich. Die Nachweise müssen gut dokumentiert sein. Die Mindestpreise werden nicht publiziert, sind aber über entsprechende Kanäle abfragbar.
Die internen Zollwertlisten sind nicht mit Gewichtszöllen zu verwechseln

Weitere Handelshemmnisse

Die Einfuhr von Waren in Russland ist mit vielen bürokratischen Hürden verbunden. Beispielhaft werden einige Problempunkte aufgezeigt:

Tarifierung

Die Russische Warennomenklatur ist sehr fein gegliedert. Kleine Differenzen haben oft erhebliche Auswirkungen auf den Zollsatz, die Zertifizierungspflicht und die Zollwertfeststellung. Die exakte Tarifierung ist vorab in vielen Fällen nicht genau möglich bzw. von der Ermessensentscheidung der Zollbehörde abhängig. Aus diesem Grund sind häufig umfangreiche technische Dokumente beim Zoll vorzulegen. Der Zollkodex sieht genaue Auslegungsnormen der Warennomenklatur vor!
Eine Änderung der Zolltarifnummer kann neben höheren Zollabgaben auch Probleme mit vorhandenen Zertifikaten und Genehmigungen nach sich ziehen.

Kontrolle FSB

Neben der Kontrolle durch die Zollbehörde werden einige Produkte auch vom Geheimdienst kontrolliert bzw. ist eine Genehmigung durch den Geheimdienst notwendig (IT).

Mindestpreise

Die internen Mindestpreislisten (siehe oben) führen immer wieder zu Verzögerungen und können den Markteintritt erschweren.

Kurzfristige neue Verordnungen

Russland ist durch keine internationalen Verträge an Standards bei der Änderung von Vorschriften gebunden. Es werden sehr kurzfristig neue Verordnungen erlassen (Beispiel: Brandschutz, Fytokontrolle etc…).

Zolllabor Probeentnahme

Eine Zollbeschau wir oft durch Materialanalysen durch das Zolllabor verlängert. Diese Verzögerungen sind nicht planbar und teils sehr zeitintensiv.

Devisenpass

Das Zollwesen ist sehr eng mit der Fremdwährungskontrolle verbunden. Ohne Devisenkontrolle ist kein Import möglich; ohne ordnungsgemäßer Zollabfertigung ist kein Devisenkauf, bzw. keine Überweisung möglich.
Bevor die Verzollung durchgeführt werden kann, muss ein sogenannter Devisenpass vorgelegt werden. Dieser Devisenpass wird von der Hausbank auf der Grundlage des formgebundenen Aussenhandelsvertrags erstellt. Der Devisenpass muss bei der Verzollung vorgelegt werden.
Für die Bezahlung ins Ausland und den Devisenkauf ist bei der Bank dann wiederum die Vorlage der Importverzollungserklärung notwendig. Die Einhaltung der Devisenvorschriften wird von der Hausbank genau überwacht, Verletzungen ziehen hohe Geldstrafen nach sich.

11. Zolllager

Unverzollte Ware kann im Territorium der Russischen Föderation in einem Zolllager unter Zollaufsicht gelagert bzw. aufbewahrt werden. Dabei werden zwei Typen von Zolllagern unterschieden.

SVH Lager / Lager der zeitweiligen Aufbewahrung

Ware, die einer Verzollung unterzogen wird (Importverzollung, Exportverzollung, …), muss für diesen Zweck dem Zoll in einem SVH Lager vorgeführt werden. Das kann entweder ein Lager im engeren Sinn sein, oder auch nur eine bewachte abgeschlossen Zone, in der mit Ware beladene LKWs stehen. Der ganze LKW ist dann quasi mit der Ware im ‚SVH Lager‘.
Die Ware darf zwei Wochen lang auf einem SVH Lager liegen. Es gibt im Anschluss zweimal eine Verlängerungsmöglichkeit für je einen Monat.
Bei Teilladungen wird in der Praxis die Ware vom LKW in das SVH Zolllager verladen. Der LKW kann dann das Terminal verlassen und die Ware wird unabhängig vom LKW im SVH Lager verzollt.
Auch wenn bei der Verzollung Probleme auftauchen (z.B. fehlende Zertifikate) kann die Ware vom LKW in das SVH Lager verladen werden. Dadurch werden Standzeiten vermieden.

Wirtschaftliches Zolllager

Waren können auch unverzollt in einem wirtschaftlichen Zolllager eingelagert werden, wobei dies für maximal drei Jahre möglich ist.
Durch die fixkostenintensive Zollbehandlung wird aber meist auf die Möglichkeit des wirtschaftlichen Zolllagers verzichtet

12. Verzollung in der Praxis

13. Sonderfälle

Teilladung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass mit einem LKW die Ware für mehrere Empfänger transportiert wird. Dabei ist zu beachten, dass Waren im TIR Versandverfahren nicht gemeinsam mit verzollter Ware in einem Laderaum transportiert werden können. Das hat zur Folgen, dass viele Waren nicht als Teilladungen oder im Sammelgut transportiert werden können.

Mehrere LKWs

Bestimmte Maschinen und Anlagen, die als eine Einheit importiert werden, passen nicht auf eine Transporteinheit (LKW), sondern werden auf mehrere Transporteinheiten aufgeteilt. Dabei entspricht dann die Ware auf den einzelnen Transporteinheiten für sich betrachtet nicht der Tarifierung der Gesamtanlage. So kann ein Drehstrommotor als Teil einer Förderanlage gesehnen werden, wenn dieser aber einzeln dem Zoll gestellt wird, ist der Motor also solcher zu deklarieren.
Es gibt 3 Möglichkeiten, solche Anlagen und Maschinen als eine Einheit zu verzollen:
1. Die Ware wird auf SVH gesammelt und gemeinsam verzollt. Dabei muss im SVH genügend Platz sein um die Ware (meist auf den LKWs) zu sammeln. Falls bei einer Teillieferung eine Verzögerung auftritt, entstehen für die wartenden Transporteinheiten Kosten.
2. Es wird beim Empfänger ein temporäres Zoll-Lager eingerichtet. Die Ware wird in das Zoll Lager übernommen. Nach der letzten Teillieferung wird die Gesamtanlage verzollt.
3. Teilverzollung auf Grund eines Bescheids nach dem Zollbefehl 388. In diesem Verfahren genehmigt die Zollbehörde eine zeitlich versetzte Anlieferung der Gesamtanlage. Die Einzellieferungen werden im Bescheid angeführt.

Sacheinlage

Ausländische Investoren können bestimmte Betriebsanlagen, die ins Stammkapital eingebracht werden, zollfrei importieren. Diese Option wurde in den vergangen Jahren häufig genutzt. Es gibt aber auch eine Reihe von Nachteilen, die erst im Betrieb zum Vorschein kommen.
* Teile der Anlagen können nur sehr schwer aus dem Stammkapital herausgelöst werden. Das gilt auch für durch Schäden unbrauchbar gewordene Anlageteile.
* Teile der Anlage sind nur bei Bezahlung der Eingangsabgaben veräußerbar
* Weiters muss es sich um Anlagen handeln, die in einem Verzeichnis aufgeführt sind.

Da die Zollsätze für technische Anlagen in den letzten Jahren stark reduziert wurden, wird nur noch selten von dieser Option Gebrauch gemacht.

Zollpräferenzen

Es besteht eine Reihe von bilateralen und multilateralen Zollpräferenzabkommen.
Das wichtigste Abkommen ist die Zollfreiheit von GUS Waren.
Weiters ist für die österreichische Wirtschaft das Abkommen mit Serbien interessant.
Die Regeln für die Anwendung von Präferenzabkommen werden sehr streng überwacht.
Für die Anwendung von Präferenzzöllen ist ein Ursprungszeugnis notwendig !!

14. Weitere Zollregime

Exportverzollung

Die Zollabwicklung ist in der Regel einfacher als die Importverzollung. Umso problematischer sind aber die Vorsteuergeltendmachung und die Devisenkontrolle

internationaler Zolltransit;
Veredelung im Zollgebiet;
Umwandlungsverfahren;
Veredelung außerhalb des Zollgebiets;
vorübergehende Einfuhr;
Zolllager;
Freizone (Freilager);
Wiedereinfuhr;
Wiederausfuhr;
Vernichtung;
Aufgabe zugunsten der Staatskasse;
vorübergehende Ausfuhr;
zollfreier Handel;
Überführung von Vorräten;

15. Tendenzen im Russischen Zollwesen

WTO

Eine lange Zeit ist vergangen, seitdem Russland im Jahr 1993 den Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) zum ersten Mal anstrebte.
Seit dem gibt es immer wieder stärkere und weniger starke Bestrebungen, der WTO beizutreten. Manchmal schien es, als stünde der Beitritt unmittelbar bevor. Seit 2003 sind die Verhandlungen um einen russischen Beitritt zur WTO fast zum Stillstand gekommen.
Im Juni 2009 hat Russland die Verhandlungen wieder abgebrochen. Durch die Zollunion mit Kasachstan und Belarus kommt ein Beitritt Russlands ohne die beiden Unionsländer nicht mehr in Frage. Bei der Wiederaufnahme der Verhandlungen werden Belarus und Kasachstan mitverhandeln.
Wann es zu einem WTO Beitritt kommt, ist im Moment nicht absehbar.

Verlagerung an die Grenze

Seit August 2008 gibt es Bestrebungen, die Verzollung in Russland von den Binnenzollämtern am Sitz der Importeure zu den Außengrenzen zu verlegen.

Bis dato ist es üblich, die Ware am Sitz des Importeurs auch zu verzollen. Die Ware wird von der Außengrenze in einem sogenannten Versandverfahren (z.B. TIR Versandverfahren) und unter zollamtlicher Überwachung zum Binnenzollamt befördert und erst dort endgültig verzollt.
Im August 2008 wurde vom FCS (Federal Customs Service) das „Konzept der Zollabfertigung und Zollkontrolle der Ware in Orten nahe der Staatsgrenze der Russischen Föderation“ verabschiedet. Obwohl die Reform von der Regierung noch nicht genehmigt war, wurde schon seit Ende 2008 mit der Umsetzung begonnen. Vor allem wurden Zollterminals in den Ballungsräumen aufgelöst. So gab es vor 2 Jahren in Moskau und Umgebung noch über 200 Zollterminals. Per 1. März 2009 waren es in Moskau nur noch 5 und in der Umgebung nur noch 44 Zollterminals.
Es wurde aber im Gegenzug nicht die notwendige Infrastruktur an den Zollstellen an der Außengrenze geschaffen. Zur Errichtung der Terminals fehlen die budgetären Mittel. Ein weiteres Problem bei der Umsetzung des neuen Konzeptes sind die zusätzlich notwendigen personellen Ressourcen für die Zollverwaltung und im dazugehörenden Gewerbe (Zollbroker, Deklaranten, Spediteure, Lagerhalter, etc.) an der Außengrenze. Die Ressourcen sind im Moment nicht vorhanden.
Die Produktivität der Terminals in den Ballungszentren ist um ein vielfaches höher als bei den Zollterminals an der Außengrenze. So werden in Moskau pro Terminal an die 100 LKWs kontrolliert und abgefertigt. An regionalen Terminals werden hingegen nur 5-10 LKWs kontrolliert.
Die Schließung der Terminals in den Ballungsräumen hat zu Verzögerungen bei den Verzollungen geführt. Es ist in nächster Zeit mit zwei Tendenzen zur rechnen:
• Die Abfertigung wird länger dauern und es wird immer wieder zu ‚Staus‘ an den vorhandenen Terminals in den Ballungsräumen kommen
• Aussenwirtschaftsbeteiligte werden sich auf die Verzollung an der Grenze, mit all den verbunden Problemen, wie Dokumentenlogistik, Warenkontrolle ohne physischem Beisein des Importeurs, etc., vorbereiten müssen.

Zollunion Kasachstan, Belarus, Russland

Russland, Kasachstan und Belarus habe die Gründung einer Zollunion beschlossen. Das geplante Wirtschaftsgebiet umfasst dann 167 Mio. Menschen.
Die geplante Zollunion zwischen Russland, Weißrussland und Kasachstan wird ab dem 1. Juli 2010 in Kraft treten.
Der Zeitplan zur Verwirklichung der Zollunion sieht folgendermaßen aus:

– Ein gemeinsamer Zolltarif wurde beschlossen und trat am 1.1.2010 in Kraft. Trotzdem werden für bestimmte Waren immer noch Verhandlungen geführt und sind Übergangsfristen vorgesehen.

– Der Zollkodex der Zollunion wurde entwickelt und beschlossen und wird mit 1.7.2010 in Kraft treten.

– Zollkontrollen an den Innengrenzen werden ab 1.7.2010 zwischen Weißrussland und Russland abgebaut. Es wurde jedoch noch nicht entschieden, wann und wie Zollkontrollen an der russisch/kasachischen Grenze aufgehoben werden.

– Die Kommission der Zollunion hat verschiedene Arbeitsgruppen und Expertengruppen gegründet, um geeignete Zollkodex-Durchführungsbestimmungen für viele Punkte, aber insbesondere für die Abwicklung des TIR-Verfahrens in der Zollunion, zu entwickeln und zu entwerfen.
Da es aber immer wieder sogenannte ‚Missverständnisse‘ zwischen Belarus und Russland in Zollfragen gibt, bleibt abzuwarten, ob der Zeitplan eingehalten wird.

16. Zustellung

Nach der Verzollung wird die Ware dem Empfänger zugestellt. Dabei ist die Ware vom Empfänger zu kontrollieren und der Frachtbrief ist zu quittieren. Damit ist der Transport in der Regel abgeschlossen. Die Ablieferung und Überprüfung der Ware ist wiederum in der CMR geregelt.

Art. 30 CMR Notwendige Vorbehalte

(1) Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat; die Vorbehalte müssen, wenn es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens bei der Ablieferung des Gutes oder, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Ablieferung gemacht werden. Die Vorbehalte müssen schriftlich gemacht werden, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt.

(2) Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes gemeinsam überprüft, so ist der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur zulässig, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt und der Empfänger binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Überprüfung an den Frachtführer schriftliche Vorbehalte gerichtet hat.

(3) Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur gefordert werden, wenn binnen einundzwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird.
…………..

(5) Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig jede angemessene Erleichterung für alle erforderlichen Feststellungen und Überprüfungen zu gewähren.

17. Leistungsstörungen / Schäden

Beschädigung

Lieferfrist

Standzeiten

Haftung des Absenders gem. CMR

Art. 7 Haftung für unrichtige und fehlende Angaben (Anm.: im CMR Frachtbrief)

Art. 10 Haftung für mangelhafte Verpackung Der Absender haftet dem Frachtführer für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, daß der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.

Darunter fällt auch die Verzurrung am LKW, wenn nicht anders vereinbart. Achtung: Wenn der Fahrer nur auf Anweisung des Absenders bei der Verladung Hilfe leistet bzw. die Verladung durchführt, handelt er meist als Erfüllungsgehilfe des Absenders

Art. 11 Begleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ab diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, daß den Frachtführer ein Verschulden trifft.

Bei Russlandtransporten kommt es diesem Titel sehr häufig zu vermeidbaren Schäden und Standzeiten

Art. 15 Ablieferungshindernisse
(1) Treten nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse ein, so hat der Frachtführer Weisungen des Absenders einzuholen. Wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen, ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu müssen. ….

Und

Art. 16 Kostenerstattung; Ausladung und Verwahrung; Notverkauf
(1) Der Frachtführer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat. ….

Art. 22 Gefährliche Güter
(1) Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, daß der Frachtführer die genaue Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat.
(2) Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat, kann der Frachtführer jederzeit und überall ohne Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser Güter zur Beförderung oder durch ihre Beförderung entstehenden Kosten und Schäden

Haftung des Frachtführers gem. CMR (und Fixpreisspediteuers)

Verlust und für Beschädigung des Gutes

Art. 17 Haftung des Frachtführers; Haftungsausschlüsse
(1) Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(3) Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.
(4) Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;
e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Numerierung der Frachtstücke;
f) Beförderung von lebenden Tieren.
(5) Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.

Art. 23 Haftungsumfang; Höchstbeiträge
(1) Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet.
(2) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
(3) Die Entschädigung darf jedoch 25 Franken für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Unter Franken ist der Goldfranken im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt zu verstehen.
(4) Außerdem sind – ohne weiteren Schadenersatz – Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.

Anmerkung 8,33 SZR = ca 10 euro pro kg

…..

Lieferfristüberschreitung

Bis zur Höhe der Fracht

18. Die Wahl der richtigen INCOTERMS

Problematik Kaufvertrag – Nebenverträge.

Zur Erfüllung des Liefervertrags / Kaufvertrags werden mehrere Verträge mit externen Dienstleistern abgeschlossen:

* Zertifizierung
* Transport
* Exportverzollung
* Transportversicherung
* Importverzollung
* SVH Lager
* Nachlauf LKW
* Montage

Dabei sind Kosten- und Haftungsübergang nicht immer mit denen des Hauptvertrages gleichzusetzen!

Problematik bei den einzelnen INCOTERMS:

EXW: keine Kontrolle über den Warenaustritt. Problematik der USt-Befreiung. Keine Kontrolle über ev. Abgabenhinterziehung mit den Konsequenzen für die Zukunft.

FCA keine Kontrolle über den Warenaustritt. Problematik der USt Befreiung. Keine Kontrolle über ev Abgabenhinterziehung mit den Konsequenzen für die Zukunft.

DDU Haftung für Schäden des Frachtführer Verursacht durch den Empfänger

CPT Haftung für Schäden des Frachtführer Verursacht durch den Empfänger

DDP Steuerrechtlich relativ aufwändig

19. Checkliste für die Vertragserstellung

Dokumentenabgleich
Zeitplan für den Dokumentenabgleich
Probleme im Transit
Verfügbarkeit von technischen Dokumentationen
Austrittsnachweis
Welches Terminal
Haftung für Standgelder
Reklamationen und Fristen
Zahlungsauslöser und Incoterms
Lieferung auf Terminal oder zum Empfänger
Garantielieferungen oder Ersatzteillieferungen

20. Carnet ATA

Wenn Waren zu bestimmten Zwecken z.B. für Messen und Ausstellungen, als Berufsausrüstungsgegenstände, für Erprobungen oder als Muster über die Zollgrenze vorübergehend (temporär) in ein Drittland gebracht werden sollen, so kann dies meistens nicht formlos geschehen. Um die ordnungsgemäße Einfuhr (bzw. Durchfuhr) im Drittland und die problemlose Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft durchzuführen, ist ein entsprechendes Zollverfahren bei der jeweiligen Zollverwaltung zu beantragen. Dieses Verfahren wird durch das Haftungsdokument Carnet ATA wesentlich erleichtert.

Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das bei der vorübergehenden Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren an Stelle der sonst erforderlichen nationalen Zollpapiere verwendet werden kann. Der Vorteil dieses Dokuments ist, dass es in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern als einziges Zolldokument und letztlich auch Zollverfahren verwendet werden kann. Überdies ersetzt es die direkt an den Grenzen zu leistende Sicherheit (Barerlag) für die auf den Waren lastenden Zölle und Steuern.

Ermöglicht wird dieses Verfahren dadurch, dass die Wirtschaftskammern (= ausgebende Verbände) in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern gegenüber den nationalen Zollbehörden die Bürgschaft für eventuell anfallende Einfuhrabgaben übernehmen. Diese Verbände sind untereinander zu einer Haftungskette zusammengeschlossen. Wenn einer dieser Verbände zur Zahlung von Einfuhrabgaben z.B. wegen Ablaufs der Rückbringungsfrist oder bei widmungswidriger Verwendung der vom Carnet ATA erfassten Waren herangezogen wird, kann er aber über die Haftungskette beim Carnetinhaber Regress üben.1

Bei Russland Transporten ist Folgendes zu beachten
3. Carnet muss in Russisch ausgefüllt werden oder es muss eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden
4. Bei unbegleiteten Sendungen muss dem Fahrer eine Vollmacht (auch in russischer Sprache) mitgegeben werden.
5. Nicht alle Zollämter fertigen ATA Carnets ab. Die Liste ändert sich. Bitte vor dem Transport klären
6. Belarus kann mit Carnet ATA transitiert [a3]werden. Belarus akzeptiert nur Sendungen nach Belarus – keine Transitsendungen. •Das ATA Carnet dient in Russland auch zum Transit zum Bestimmungszollamt. Es müssen genügend Transitblätter beigelegt werden
7. Ware darf ohne zollamtliche Behandlung nicht von einem zum anderen Zollbezirk verbracht werden.

21. Mustersendungen

Der Versand von Mustersendungen wirft immer wieder Probleme auf:
1. Die Importverzollung und Zertifizierung ist sehr fixkostenintensiv. Bei kleinen Sendungen übersteigen die Kosten oft das Mehrfache des Warenwertes.
2. Zum Zeitpunkt des Musterversandes gibt es oft noch keinen Partner in Russland, der die Verzollung auf seinen Namen organisieren würde.

Der Russische Zollkodex sieht folgende Möglichkeiten zur ‚einfachen‘ Einfuhr von Mustersendungen vor:

Für ALLE Sendungen:
zollfrei können Sendungen, deren deklarierter Einfuhrwert einen Gesamtzollwert von 5.000,00 RUB NICHT überschreitet und die innerhalb einer Woche für einen Empfänger bestimmt sind, eingeführt werden, s. Artikel des russischen ZK 319, Absatz 2, Punkt 2.

Das gilt sowohl für die natürlichen als auch für die juristischen Personen.

Zertifizierungsfrei kann Ware importiert werden,

– deren Menge 5 Stück und 50 kg nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass die Ware NICHT weiter verkauft wird (juristische Personen)
– welche für den eigenen Bedarf eingeführt wird (natürliche Personen): es darf keine Warenpartie sein!! Menge, Charakter der Ware sind wichtig.

internationale Postsendungen:

Internationale Postsendungen dürfen nur durch die staatliche Post oder durch die von der stattlichen Post lizenzierten Postunternehmen verzollt werden. In Russland sind es EMS und CPCR-Express.
Für die zollfreie Verzollung der internationalen Postsendungen darf der Gesamtzollwert 10.000,00 RUB nicht übersteigen, s. Artikels 295, Absatz 1. D.h. bei z.B. DHL oder FedEx ist die Hoechstgrenze nur 5.000,00 RUB und bei z.B. EMS 10.000,00 RUB.

Das gilt theoretisch sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, n der Praxis aber nur für natürliche.

22. Kostenlose Garantie und Ersatzteilsendungen

Bei den Garantie und Ersatzteilieferung gibt eis zwei Problemfelder:

* Der Warenempfänger ist bei Garantielieferungen nicht bereit, den Verzollungsaufwand auf sich zu nehmen und die Eingangsabgaben zu bezahlen bzw sich um eine evebtuelle Zertifizierung zu kümmern
* Es gibt meist im Aussenhandelsvertrag kein Vereinbarung und keine Devisenpass für diese Lieferungen
Es muss meist der Weg über eine Dritten (zB Spediteur) gewählt werden.

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