»Die weitgehende Aufhebung der Wirtschaftssanktionen soll Syrien die Chance geben, sich als neues, inklusives, pluralistisches und friedliches Land zu entwickeln – frei von schädlicher Einflussnahme aus dem Ausland. Wirtschaftlicher Austausch und Handel können dazu einen wichtigen Beitrag leisten.«

Andreas Gfrerer, Condor Salzburg

Syrien-Sanktionen weitgehend gelockert – Exporte wieder möglich

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ist zwar formal weiterhin in Kraft, wurde jedoch nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Normalisierung der Situation ab Februar 2025 schrittweise erheblich gelockert.

Ein erster wesentlicher Lockerungsschritt erfolgte mit der Verordnung (EU) 2025/407 vom 24. Februar 2025. Der bedeutendste Schritt wurde anschließend mit der Verordnung (EU) 2025/1098 vom 27. Mai 2025 gesetzt.

Der Rat hatte bereits am 20. Mai 2025 betont, wie wichtig es ist, die Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufzuheben, um die syrische Bevölkerung dabei zu unterstützen, das Land wieder zu einen und als neues, inklusives, pluralistisches und friedliches Syrien wieder aufzubauen.

Aufgrund dieser Überlegungen wurden die meisten sektorspezifischen wirtschaftlichen Beschränkungen aufgehoben. Bestehen blieben im Wesentlichen Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen weiterhin erforderlich sind, sowie gezielte Sanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen.

Derzeit bestehen insbesondere noch folgende Beschränkungen:

Für bestimmte Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression verwendet werden können, gelten weiterhin Beschränkungen. Die in Anhang IA genannten Güter unterliegen grundsätzlich einem Verbot gemäß Art. 2a. Für die in Anhang IX genannten Güter besteht gemäß Art. 2b eine Genehmigungspflicht.

Genehmigungspflichtig sind weiters gemäß Art. 4 bestimmte Ausrüstungen, Technologien und Software, die zur Überwachung oder zum Abhören des Internet- oder Telefonverkehrs verwendet werden können (Anhang V).

Weiterhin bestehen Beschränkungen für Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie für sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung (Anhang XI). Dies betrifft insbesondere Kulturgüter, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie rechtswidrig aus Syrien entfernt wurden.

Zudem gelten weiterhin Bereitstellungsverbote und Vermögenssperren gegenüber einer Reihe von Personen und Organisationen. Diese sind in Anhang II der Verordnung angeführt und betreffen insbesondere Personen und Organisationen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime.

Daneben bleiben sicherheitsbezogene Beschränkungen, insbesondere das Waffenembargo und die Beschränkungen für Militärgüter, bestehen.

Unabhängig von den speziellen Syrien-Sanktionen sind außerdem die allgemeinen europäischen Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften zu beachten. Dazu zählen insbesondere die Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter sowie allgemeine Bereitstellungsverbote aufgrund anderer EU-Sanktionsregime, etwa im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, Terrorismus, der Verbreitung oder dem Einsatz von Chemiewaffen sowie Cyberangriffen gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten.

Der Großteil der Waren kann heute wieder nach Syrien exportiert werden. Für normale Handelsgüter bestehen in der Regel keine besonderen syrienbezogenen Beschränkungen mehr. Vor dem Export sind jedoch weiterhin die üblichen Prüfungen erforderlich, insbesondere hinsichtlich Dual-Use-Gütern sowie der beteiligten Unternehmen und Personen.

 

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