Kasachstan Transport und Verzollung

In der Folge werden die wichtigsten Stationen eines LKW Transportes von der EU nach Kasachstan erläutert. Es werden alle Stationen von Absender, Exportverzollungm EU/Transitland 1 (BY,UA), Transitland / Russland , Russland /Kasachstan, Grenze der Zollprovinzen, Importverzollung bis zum Empänger erläutert.

Eckdaten

Wien – Astana 4950 Kilometer
Wien – Almaty 6250 Kilometer
Wien Tashkent (via Almaty) 6950 Kilometer

Max Auslastung: 20.500 kg (Frühling /Herbst per Verordnung teilweise 16.500 kg)
Transportdauer: 18 Tage
Preis xxxxx € Plane nach Alamty

2 Vor dem Transport

2.1 Frachtvertrag

Internationale Gütertransporte auf der Strasse unterliegen der CMR. CMR ist unabdingbares Recht. Sowohl Kasachstan als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR. Damit ist die CMR für alle Strassentransporte anzuwendendes Recht.

Um Problem und Leistungsstörungen zu vermeiden sollte ein Transportauftrag möglichst detaillierte Anweisungen und Informationen enthalten: · Ware: o Art o Menge o Gewicht Brutto / Netto o Masse o Beschaffenheit o Angaben zur Verpackung o Wert o Zolltarifnummer o Information über Gefahrgut o Signatur / Zeichen o Anweisungen zur Handhabung o … · Absender · Empfänger mit Kontaktperson · Termine (Beladung / Entladung) · Benötigtes Fahrzeug: Plan-, Kühl-, Koffer-, Tank- .. Fahrzeug · Anweisungen zur Route (falls notwendig) · Verzollungsanweisungen · Lieferkondition · Nebenpflichten (Beladung,….)

3 Ladestelle

3.1 Beladung des Fahrzeuges

Nach der Gestellung des Fahrzeuges wird die Ware auf den LKW verladen und gesichert. In der Regel ist der Absender für die transportsichere Verpackung, Verladung und Sicherung der Ware zuständig. Für nicht sachgemäße Sicherung und Stauung haftet der Absender.

3.2 Ausstellen des CMR Frachtbriefes

Der CMR Frachtbrief

CMR Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route

Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Bei Kasachstan -Transporten ist ein Frachtbrief unbedingt notwendig. Meist 6-8 Exemplare.

Besonders ist auf den Inhalt des Feldes 13 zu achten. Hier sind die notwendigen Informationen kasachichen Importverzollung anzuführen. Diese Information ist notwendig, um den LKW auf das korrekte Zollamt anzuweisen !

Geregelt CMR Art 4 ff:

Art. 4 CMR-Frachtbrief Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.

Art. 5 Ausfertigungen, Form des Frachtbriefs (1) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Die Unterschriften können gedruckt oder durch den Stempel des Absenders oder des Frachtführers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, zulässig ist. Die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält der Frachtführer. (2) Ist das zu befördernde Gut auf mehrere Fahrzeuge zu verladen oder handelt es sich um verschiedenartige oder um in verschiedene Posten aufgeteilte Güter, können sowohl der Absender als auch der Frachtführer verlangen, daß so viele Frachtbriefe ausgestellt werden, als Fahrzeuge zu verwenden oder Güterarten oder -posten vorhanden sind.

Art. 6 Angaben im Frachtbrief (1) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten: a) Ort und Tag der Ausstellung; b) Name und Anschrift des Absenders; c) Name und Anschrift des Frachtführers; d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; e) Name und Anschrift des Empfängers; f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen); j) Weisungen für die Zoll- und sonstigen amtliche Behandlung; Feld 13 k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

Art. 7 Haftung für unrichtige und fehlende Angaben (Fett gedruckt) (1) Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Frachtführer dadurch entstehen, daß folgende Angaben unrichtig oder unvollständig sind: a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, d, e, f , g, h und j bezeichneten Angaben;…………

Der Frachtführer bestätigt am Frachtbrief die Übernahme der Ware.

Im Anhang ein Frachtbrief für einen Kasachstan Transport.

Anm.: Der vollständige Text der CMR

3.3 Handelsrechung / Invoice

Handelsrechung mit folgenden Angaben:

  • Name Adresse Exporteur — wie im Aussenhandelsvertrag
  • Name Adresse Importeur — wie im Aussenhandelsvertrag
  • contract number
  • Ausstellungsdatum
  • Beschreibung der Ware (Marke, Netto,-Brutto Gewicht)
  • Zolltarifnummern
  • Art, Anzahl und Signo der Verpackung
  • Einzelpreis und Gesamtpreis ( je nach Lieferkondition Frachtkosten, Versicherung)
  • Währung
  • ev L/C Verweis
  • Wert und Konditionen (Rabatte, Skonti,..)
  • Ursprungsland
  • Ladeort
  • Lieferkondition
  • Bestimmungsort
  • Bankverbindung
  • Mwst Freiheit

3.4 Exkurs Ust-Freiheit bei Drittlandlieferungen

Voraussetzungen:

  • Ware wir ins Drittland befördert
  • Es liegt ein Ausfuhrnachweis vor
  • Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen

Ausfuhrnachweise

  • Frachtdokument
  • Spediteurbescheinigung
  • Ausfuhranmeldung mit Austrittsbestätigung

Bei EXW Geschäften ist Vorsicht geboten, da der Nachweis von der Kooperation den Käufers abhängig ist !

3.5 Weitere Dokumente

3.5.1 Ursprungsnachweis

In vielen Fällen ist der Nachweis des Ursprunges notwendig: · Ware, für die Präferenzzölle gewährt werden · Ware die mit Quoten oder anderen handelspolitischen Steuerungsmassnahmen limitiert werden · Wenn weiter Gesetze Kasachstans oder internationale Abkommen dies regeln (Staatssicherheit, Gesundheit, Umwelt,….) · Wenn es in den für die Zollabfertigung vorgelegten Dokumenten keine Angabe über den Ursprung der Ware gibt bzw wenn der Zoll vermutet, dass falsche Angaben gemacht wurden.

Der Ursprung wird anerkannt, wenn · Die Waren vollständig in einem Land hergestellt werden (Bodenschätze, pflanzliche Produkte, Tiere (Zucht, Jagd) .. · Ausreicheden Verarbeitung · Die Ware im Charakter derart stark verändert wird, dass eine andere ZTN (Zolltarifnummer) zur Anwendung kommt. (ersten 4 Stellen) · Der Ertragszuwachs der Verarbeitung mehr als 50% des Wertes der ausländischen Waren beträgt. · Liste von bestimmten Produktionstechnologien

3.5.2 Packliste

Ein Dokument mit Details zur Sendung. Die Packliste ist formlos und sollte in englischer Sprache mit einer Kopie in russischer Sprache vorgelegt werden.

4 Exportverzollung

Die Exportverzollung kann entweder vom Versender oder von einem beauftragten Spediteur durchgeführt werden

Das Exportdokument begleitet die Ware bis zum Austritts-/Grenzzollamt oder es wird ein TIR Carnet eröffnet.

Für die Exportverzollung ist seit 1.9.2009 die sg. EORI Nummer notwendig. Bis 31.12.2009 kann die UID Nummer an Stelle der EORI Nummer verwendet werden. Danach ist ohne EORI Nummer keine Zollabfertigung möglich ! Die Bearbeitung des Antrages beim BMGF dauert im Moment ca 4 Wochen !

Weiter Informationen unter http://www.condor.co.at/eori

4.1 Eröffnung eines TIR Carnets

Da die endgültige IM Verzollung erst am kasachischen Bestimmungszollamt durchgeführt wird und die Ware unverzollt bis dort hin transportiert wird, besteht von den Zollverwaltungen das Bedürfnis, sicherzustellen, dass die Ware nicht vorzeitig ohne zollamtliche Gestellung in den freien Verkehr überführt wird. Die geschieht immer in Form eine Gestellungsgarantie. Dabei kommt dem sogenannten Carnet TIR eine besondere Rolle zu. Es handelt ich um ein internationales Garantiedokument, das den nationalen Zollbehörden für die Eingangsabgaben der zu transportierenden Ware haftet.

5 EU-Aussengrenze

An der EU Außengrenze wird der physische Austritt der Ware aus der Union auf den Zollpapieren bzw seit ECS elektronisch bestätigt. Wenn die Ware im TIR Verfahren transportiert wird, erfolgt die übliche TIR Prozedur (Vorlage des TIR Carnet)

6 Grenze des ersten Transitlandes (meist Belarus)

Dokumentenkontrolle TIR Prozedur mit Überwachung oder nationales Versandverfahren Ev Warenkontrolle (Röntgen) Fahrzeugkontrolle durch die Straßenpolizei ev Zollgarantiebrief / Konvoi (Brest-Smolensk ~ 200,- €)

Die TIR Überwachung wird beim Austritt für das Transitland erledigt

7 Grenze zwischen erstem Transitland / Russische Föderation

Dokumentenkontrolle TIR Prozedur mit Überwachung oder nationales Versandverfahren Eventuell Warenkontrolle (Röntgen) Fahrzeugkontrolle durch die Straßenpolizei ev Zollgarantiebrief (Smolensk – Chelyabinsk ~ 1600,- €)

Die TIR Überwachung wird beim Austritt für Russland erledigt

8 Kasachische Aussengrenze

In der Regel läuft der LKW Verkehr über den Russisch/Kasachischen Grenzübergang Chelyabinsk / Petropavlovsk.

Da die Ware erst am Bestimmungszollamt endgültig verzollt wird und dort die Eingangsabgaben entrichtet werden, wir die Ware auch im Kasachstan im Versandverfahren (TIR) transportiert. Beim Eintritt kommt es wieder zu folgendern Kontrollen bzw Verfahren:

Dokumentenkontrolle TIR Prozedur mit Überwachung oder nationales Versandverfahren Ev Warenkontrolle (Röntgen) Fahrzeugkontrolle durch die Straßenpolizei ev Zollgarantiebrief

9 Grenzen der Kasachischen Zollprovinzen

Folgende Zollprovinzen innerhalb Kasachstans werden mit dem LKW transitiert:

  • Petropavlovsk – Kokshetau
  • Kokhsetau – Astana
  • Astana – Karaganda
  • Karaganda – Balchash
  • Balchash – Almaty

Bei hohen Warenwerten muss das Fahrzeug in jeder Provinz in einen neunen Konvoi gestellt werden. ~ 250 € pro Provinz

10 Empfangszollamt

Am Empfangszollamt wird das Versandverfahren erledigt und die Ware wird in den meisten Fällen einer Importverzollung unterzogen. In Almaty gibt es im Moment 6 Terminals zu Abfertigung.

10.1 Registrierung

Um Waren in Kasachstan zu importieren muss man sich zunächst am Zoll registrieren. Dazu sind folgende Dokumente bzw Voraussetzungen notwendig:

  • Registrierungsurkunde
  • Statistischer Ausweis erstellt von der Staatlichen Statistik Agentur
  • VED Karte;
  • Ausweis zur Teilnahme an „Aussenwirtschaftlichen Aktivitäten“
  • Zertifikat der Steuerbehörde mit Steuernummer

10.2 Dokumente für die Importverzollung

Folgende Dokumente sind für die Importverzollung vorzulegen:

  • Original CMR
  • TIR Carnet
  • Allfällige Genehmigungen (Importgenehmigung für bestimmte Waren, etc.)
  • Importlizenzen
  • Dealer Pass ( Grenze 10000 USD
  • Beglaubigte Kopie des Aussenhandelsvertrages
  • Original Handelsrechung (Russisch oder Englisch mit Übersetzung)
  • Packliste mit Gewicht pro Einheit
  • Zertifikate
  • Ev Klassifizierungsbescheid

10.3 Eingangsabgaben

10.3.1 Zollgebühr

Wie in viel anderen Zollgebieten auch, wir eine Zollgebühr eingehoben. Es handelt sich dabei um eine gestaffelte, öffentliche GebührZoll Der Zollsatz beträgt in der Regel zwischen 5%-15% (teilweise 30%) und bei einigen Akziesewaren 100% Waren aus der Zollunion (Belarund, Russland, Kasachstan) sind in der Regel Zollfrei. Achtung: es gilt das Ursprungsprinzip und nicht der Versandort !

10.3.3 Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt zur Zeit 12 % (bis 31.12.2008 13%) Berechnungsgrundlage ist CIF Wert + Zollgebühr + Zoll.

10.4 Weiter Zollamtliche Verfahren:

10.4.1 Temp. Import (Import(32/Export 32)

ZB Für Messen

10.4.2 Re Import

für kasachische Ware, die nicht länger als 3 Jahre im Ausland war

10.4.3 Zoll Lager

Achtung: In der Regel müssen Sicherheit hinterlegt werden. Die Ware bleibt im Eigentum des Versender. Es sind ein Zoll und keiner EUSt abzuführen. Die Zollgebühr ist allerdings auch im Zoll Lager fällig.

10.4.4 Exportverzollung

10.4.5 Wiederausfuhr

10.5 Zollwertkorrektur

Die Bemessungsgrundlage kann von der Regel CIP Wert abweichen. Der Zoll kann eine höhere Bemessungsgrundlage festsetzen. Um einen zusätzlichen Zoll zu vermeiden, müssen regelmäßig nachweise über den Zollwert gebracht werden.

Diese sind:

  • Deklaration über den Zollwert
  • Verträge die den Rechungsbetrag glaubhaft machen
  • Weitere Rechungen die mit der Warenlieferung in Zusammenhang stehen (Lizenzgebühren etc.)
  • Zahlungsdokumente
  • Transportrechung
  • Versicherungszertifikate und Prämienverrechnung
  • Kopie der Ausfuhranmeldung (Zolldokument)
  • Kataloge und Preislisten
  • Kalkulationsblätter und Buchhaltungsunterlagen
  • etc.

11 Empfänger

Der Transport ist in der Regel angeschlossen, sobald der Frachtführer die Ware dem Empfänger zur Verfügung stellt = (Pane öffnet) Der Empfänger kann nun die Entladung der Ware vornehmen und bestätigt dem Frachtführer den Empfang der Ware.

Art. 30 Notwendige Vorbehalte (1) Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat; die Vorbehalte müssen, wenn es sich um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens bei der Ablieferung des Gutes oder, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Ablieferung gemacht werden. Die Vorbehalte müssen schriftlich gemacht werden, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt. (2) Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes gemeinsam überprüft, so ist der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur zulässig, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt und der Empfänger binnen sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Überprüfung an den Frachtführer schriftliche Vorbehalte gerichtet hat.

(3) Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur gefordert werden, wenn binnen einundzwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird. (4) Bei der Berechnung der in diesem Artikel bestimmten Fristen wird jeweils der Tag der Ablieferung, der Tag der Überprüfung oder der Tag, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, nicht mitgerechnet. (5) Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig jede angemessene Erleichterung für alle erforderlichen Feststellungen und Überprüfungen zu gewähren.

Der Empfänger bestätigt den Erhalt der Ware am CMR Frachtbrief.

Falls es zu Ablieferhindernissen kommt, hat der Frachtführer den Absender/Auftraggeber zu informieren und Weisungen einzuholen.

12 Risiken, Leistungsstörungen und Haftungen bei Kasachstan Transporten

12.1 Haftung des Absenders gem CMR

Art. 7 Haftung für unrichtige und fehlende Angaben (Anm.: im CMR Frachtbrief)

Art. 10 Haftung für mangelhafte Verpackung Der Absender haftet dem Frachtführer für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, daß der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.

Darunter fällt auch die Verzurrung am LKW, wenn nicht anders vereinbart. Achtung: Wenn der Fahrer nur auf Anweisung des Absenders bei der Verladung Hilfe leistet bzw. die Verladung durchführt, handelt er meist als Erfüllungsgehilfe des Absenders

Art. 11 Begleitpapiere (1) Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ab diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, daß den Frachtführer ein Verschulden trifft.

Es kommt bei Kasachstan Transporten auf Grund fehlender oder falscher Papiere immer wieder zu Standzeiten. Diese Standzeiten sind dem Frachtführer zusätzlich zu vergüten.

Art. 15 Ablieferungshindernisse (1) Treten nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse ein, so hat der Frachtführer Weisungen des Absenders einzuholen. Wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen, ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu müssen. ….

Und

Art. 16 Kostenerstattung; Ausladung und Verwahrung; Notverkauf (1) Der Frachtführer hat Anspruch auf Er-stattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat. ….

Art. 22 Gefährliche Güter (1) Der Absender hat den Frachtführer, wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit anderen Mitteln zu beweisen, daß der Frachtführer die genaue Art der mit der Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat. (2) Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der Frachtführer nicht im Sinne des Absatzes 1 gekannt hat, kann der Frachtführer jederzeit und überall ohne Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschädlich machen; der Absender haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser Güter zur Beförderung oder durch ihre Beförderung entstehenden Kosten und Schäden

12.2 Haftung des Frachtführers gem. CMR (und Fixpreisspediteuers)

12.2.1 Verlust und für Beschädigung des Gutes

Art. 17 Haftung des Frachtführers; Haftungsausschlüsse (1) Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. (2) Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. (3) Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen. (4) Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist: a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist; b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind; c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln; d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind; e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Numerierung der Frachtstücke; f) Beförderung von lebenden Tieren. (5) Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.

Art. 23 Haftungsumfang; Höchstbeiträge (1) Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. (2) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. (3) Die Entschädigung darf jedoch 25 Franken für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Unter Franken ist der Goldfranken im Gewicht von 10/31 Gramm und 0,900 Feingehalt zu verstehen. (4) Außerdem sind – ohne weiteren Schadenersatz – Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.

Anmerkung 8,33 SZR = ca 10 euro pro kg

…..

12.2.2 Lieferfristüberschreitung

Art. 19 Überschreitung der Lieferfrist Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände, bei teilweiser Beladung insbesondere unter Berücksichtigung der unter gewöhnlichen Umständen für die Zusammenstellung von Gütern zwecks vollständiger Beladung benötigten Zeit, die Frist überschreitet, die vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen ist.

Art. 23 Haftungsumfang; Höchstbeiträge

…. (5) Wenn die Lieferfrist überschritten ist und der Verfügungsberechtigte beweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, hat der Frachtführer dafür eine Entschädigung nur bis zur Höhe der Fracht zu leisten. (6) Höhere Entschädigungen können nur dann beansprucht werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Artikeln 24 und 26 angegeben worden ist.

13 Fristen

  • Haftbarhaltung für die Beschädigung der Ware: sofort oder 7 Tage bei sichtbaren bzw verdeckten Schäden
  • Haftbarhaltung wegen überschrittener Lieferfrist: 21 Tage nach Lieferung
  • Verjährung von Forderungen aus der CMR 1 Jahr,
  • Verjährungsfrist beginnt in vielen Fällen 3 Monate nach Abschluss des Frachtvertrages
  • Verjährung nach AÖSp 6 Monate
  • Schadensmeldung bei der Transportversicherung 15 Monate

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