»Nicht alles ist frei! Auch nach dem Eintritt des Implementation Day sind nicht alle Exporte in den Iran bzw. Geschäfte mit dem Iran erlaubt. Vielmehr enthalten die Iran-Sanktionen auch weiterhin ein abgestuftes System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen.
Trotz der erheblichen Erleichterung und der Aufhebung eines Großteils der Sanktionen, ist eine professionelle Exportkontrolle unverzichtbar!«

Andreas Gfrerer, Geschäftsführer Spedition Condor, Salzburg

Politisches Tauwetter: Neue Chancen im Iran

Ein Großteil der Sanktionen gegen den Iran wurde aufgehoben.

Die UNO, die EU und die USA haben einen Großteil der Sanktionen gegen den Iran aufgehoben. Österreichs Exportwirtschaft reagiert positiv: Der Iran hat einen hohen Aufholbedarf bei Investitionen und braucht unterschiedlichste Güter aus dem Westen. Dieser Umstand eröffnet Unternehmen aus Österreich neue Möglichkeiten mit dem Iran Handelsbeziehungen zu knüpfen oder sich dort niederzulassen. »Wer jetzt ins Iran-Geschäft einsteigt, sichert sich einen Vorsprung in einem sehr spannenden Markt«, sagt Andreas Gfrerer, Geschäftsführer der Spedition Condor und Nahost-Experte. In einigen Jahren sollen alle Sanktionen aufgehoben sein. Die erste Phase der Lockerung der Sanktionen ist bereits Anfang 2016 erfolgt und hat Exporte in den Iran entscheidend erleichtert.

Noch sind sowohl der Geldverkehr als auch die Transportabwicklung kompliziert. Es gelten nach wie vor Embargobestimmungen, die vom europäischen Zoll streng kontrolliert werden, Verstöße dagegen führen zu erheblichen Strafen. Um einen reibungslosen Transport in den Iran zu gewährleisten, ist die korrekte Vorbereitung und Erstellung aller Dokumente, aber auch eine funktionierende Exportkontrolle erfolgsentscheidend.

Gemäß der Wiener Vereinbarung, in der die schrittweise Aufhebung der Sanktionen geregelt ist, bleiben noch folgende Einschränkungen bestehen:

  • Personenlisten/Finanzsanktionen
  • Bestimmte Metalle
  • Bestimme Güter, die im Anhang II der VO 2015/1861 gelistet sind
  • Bestimmte Dual Use-Güter (die Genehmigungspflicht für Dual Use Güter besteht natürlich weiterhin!!)
  • Militärgüter
  • Software für industrielle Prozesse
  • Güter zur internen Repression (wie z.B. Folter)
  • Abhörausrüstung

Diese Sanktionen sollen in spätesten 8 Jahren aufgehoben sein und durch die allgemeinen Genehmigungspflichten ersetzt werden.

Die folgende Gegenüberstellung bietet Ihnen eine Übersicht über die Erleichterungen durch die Wiener Vereinbarung und die weiter bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten.

Aufgehobene Beschränkungen Nach dem „Implemetation Day“ noch bestehende Beschränkungen
Bei den personenbezogenen Sanktionen wurden über 300 natürliche und juristische Personen von den Verbotslisten gestrichen, ebenso die meisten Banken (Quelle: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1862 DES RATES vom 18. Oktober 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran). Eine umfangreiche Liste mit Personenembargos bleibt bestehen. Es ist weiterhin verboten, diesen Personen mittelbar oder unmittelbar „wirtschaftliche Ressourcen“ zur Verfügung zu stellen. Auf der verbleibenden Liste befinden sich auch noch einige Banken (Saderat, Sepah, Ansar), für die auch das Verbot der SWIFT Kommunikation weiterhin gilt.
Aufgehoben wurden folgende warenbezogene Verbote in der Ein- und Ausfuhr: Ausfuhr von Ausrüstung für die Öl- und Gasindustrie, Einfuhr von Öl- und Gaserzeugnissen, Einfuhr von petrochemischen Produkten, Handel und Lieferung von Gold, Edelmetallen, Münzen und Banknoten
Erlaubt sind wieder Versicherungen, Anleihen und Repräsentanzen Die Genehmigungs- und Meldepflicht für Zahlungsströme mit dem Iran entfällt.
Das Verbot von Lieferungen bestimmter Metalle wurde in eine Genehmigungspflicht umgewandelt. Genehmigungspflichtig sind gem. VO 2015/1861 noch folgende Werkstoffe: Grafit, bestimmter korrosionsbeständiger Edelstahl, Aluminium, Titan, Nickel und jeweils Legierungen. Diese sind im Anhang VIIB gelistet. Die Genehmigungserteilung orientiert sich am Verwender (Revolutionsgarden) und an der Verwendung (Nuklearbereich oder militärische Verwendung)
Das Verbot der in VO 267/2012 Anhang II gelisteten Güter wurde in eine Genehmigungspflicht umgewandelt. Es handelt sich um eine Liste mit bestimmten Gütern aus folgenden Kategorien: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

  • A1. Werkstoffe, Chemikalien, ‚Mikroorganismen‘ und ‚Toxine‘
  • A2. Werkstoffbearbeitung
  • A3. Allgemeine Elektronik
  • A6. Sensoren und Laser
  • A7. Luftfahrtelektronik und Navigation
  • A9. Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

II B Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von gelisteten Güter

Die bisher verbotenen Güter, gelistet in VO 267/2012 Anhang II unterliegen nunmehr einer Genehmigungspflicht. Für die bisher genehmigungspflichtigen Güter des Anhang III bleibt die Genehmigungspflicht bestehen. Nicht genehmigungsfähig ist die Verwendung im Nuklearbereich oder die militärische Verwendung.
Das generelle Verbot von Dual Use Gütern wird aufgehoben und durch 3 Stufen von Beschränkungen ersetzt Die Dual-Use Güter sind in folgende Gruppen eingeteilt: Verbot: die in Anhang III der VO 2015/1861 gelisteten Güter dürfen nicht in den Iran geliefert werden (Güter des sg. „Missile Technology Control Regimes“) Genehmigungspflicht mit Zustimmung der UN: die in Anhang I VO 2015/1861 gelisteten Güter sind genehmigungspflichtig und es ist die Zustimmung der UN erforderlich (Güter der sg „Nuclear Suppliers Group“) Genehmigungspflicht durch nationale Behörden (BAFA, BMWFW): alle gelisteten und nicht oben angeführten Güter sind genehmigungspflichtig und unterliegen den Regeln der VO 2009/428
Das Militärgüterembargo bleibt bestehen
Aufgehoben und in eine Genehmigungspflicht abgeändert wurde das Verbot der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe, Verkauf an eine iranische Person von im Anhang VIIA VO 2015/1861 beschriebener Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie
Güter zur internen Repression: verboten bleibt die Ausfuhr von in Anhang III der VO 359/2011 gelisteter Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann
Abhörausrüstung: genehmigungspflichtig bleiben Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Weitergabe (unmittelbar und mittelbar) von in Anhang IV VO 359/2011 gelisteter Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs

Für mehr Information lesen Sie auch „Fünf Dinge, die Sie über Transporte in den Iran wissen sollten“, eine Einschätzung der Lage durch Mohamed Akernane, Abteilungsleiter und Nahost-Experte, Spedition Condor, Salzburg

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber dem Iran lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die EG-Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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