Durch die sogenannte „Altvertragsklausel“ sind Russlandexporte in Erfüllung von früheren Verträgen von den Sanktionsregeln ausgenommen – die Zeit zur Erfüllung der Altverträge wird jedoch knapp!
Im fünften Sanktionspaket ist ein Lieferverbot von Gütern vorgesehen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Konkret werden 672 Zolltarifnummern gelistet, die nicht mehr exportiert werden dürfen. Bei diesen Gütern geht es damit tatsächlich um Produkte die zur Aufrechterhaltung der industriellen Produktion und zur Wartung von Maschinen und Anlagen essentiell sind.
Maschinen- und Anlagenhersteller wird es dadurch zum Teil unmöglich gemacht, Ersatzteile oder Erweiterungen zu ihren Anlagen zu liefern.
Die Sanktionsregeln sehen aber eine sogenannte „Altvertragsklausel“ vor, durch die die Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 9. April geschlossen wurden, noch bis zum 10. Juli 2022 erlaubt ist. Von der Kommission wurde dabei genau festgelegt, wie die Vertragsdaten zu interpretieren sind.
Das bedeutet, dass das zeitliche Fenster zur Erfüllung der Altverträge immer kleiner wird und bei noch offenen Verträgen und Lieferung nun schnell reagiert werden muss.
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