Incoterms 2000

Wichtig: Ab 1.1.2011 treten die neuen Incoterms 2010 in Kraft. Damit verlieren die Incoterms 2000 Ihre Gültigkeit. Siehe Incoterms 2010

Durch die Incoterms 2000  werden die grundsätzlichen Verkäufer- und Käuferverpflichtungen festgelegt. Sie  regeln folgendes:

  • Zahlung des vertragsmäßigen Kaufpreises
  • Ort und Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware vom Verkäufer auf den Käufer.
  • Lieferort und Transportart
  • den Kostenübergang und die Kostenteilung
  • die Besorgung des Beförderungs- und des Versicherungsvertrages
  • die Beschaffung der mit der Aus-, Ein- und Durchfuhr der Waren erforderlichen Dokumente, die Erledigung der notwendigen Formalitäten und die Verteilung der dadurch entstehenden Kosten.

Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass die INCOTERMS NICHT geeignet sind, um die Pflichten zwischen Verkäufer bzw Käufer und dem Spediteur oder Versicherungsunternehmen festzulegen. Vertäge im Speditionen oder Verseicherungen (Frachtvertrag bzw Versicherungsvertrag) dienen vielmehr, um die Verpflichungen aus den INCOTERM in einem Kaufvertrag zu erfüllen.


Von der „Internationalen Handelskammer" wurde 1936 erstmals ein international anerkanntes Regelwerk zur Auslegung von Handelsbräuchen geschaffen und unter der Bezeichnung INCOTERMS (= International commercial terms) herausgegeben. Diese normierten Handelsbräuche stellten erstmals internationale Regeln zur Auslegung der Käufer- und Verkäuferpflichten dar, wenn sie von den Vertragsparteien vereinbart wurden. Die Incoterms wurden in der Folge immer den sich ändernden Handelsbräuchen angeglichen und wurden zuletzt 2000 einer sechsten Revision unterzogen, um dem zunehmenden Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel und den vereinfachten Warenlieferungen im Binnenmarkt und in Freihandelszonen Rechnung zu tragen. Wobei jedoch auf  eine umfassende Änderung und Neuformulierung der Klauseln verzichtet wurde. Die 13 durch die 5. Revision der Incoterms 1990 geschaffenen Klauseln bleiben weiter bestehen, es erfolgten lediglich kleine inhaltliche Korrekturen und Klarstellungen. Um die Incoterms 2000 zur Anwendung zu bringen, bedarf es der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Überdies sollte immer ein Hinweis darauf gemacht werden, welche Fassung vereinbart wird. Fehlt ein derartiger Hinweis,  wird die Anwendung der letztgeltenden Fassung der Incoterms vorausgesetzt.

Um die Incoterms 2000 zur Anwendung zu bringen, bedarf es der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Überdies sollte immer ein Hinweis darauf gemacht werden, welche Fassung vereinbart wird. Fehlt ein derartiger Hinweis,  wird die Anwendung der letztgeltenden Fassung der Incoterms vorausgesetzt.

Bei der Verwendung der Incoterms 2000 ist zu beachten, dass der Kostenübergang und der Gefahrenübergang nicht immer am selben Ort erfolgen. Wenn mit der Lieferung der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung und die Kosten vom  Verkäufer auf den Käufer erfolgt, so spricht man von Einpunktklauseln. Wenn der Gefahrenübergang und der Übergang der Kosten  jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen, dann spricht man von Zweipunktklauseln.

Vor der Vereinbarung einer Lieferklausel muss geprüft werden, ob die Klausel für die beabsichtigte Transportart überhaupt zu verwenden ist. Bei Verwendung einer ungeeigneten Klausel besteht im Schadensfall keine Klarheit, wo der Gefahrenübergang erfolgte. So wird zum Beispiel die Seefrachtklausel CIF leider auch häufig für reine Straßengütertransporte verwendet. Bei dieser  Klausel hat der Verkäufer die Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware bis zum Überschreiten der Schiffsreling im Verschiffungshafen zu tragen. Bei einem Landtransport wird aber nie eine Schiffsreling überschritten. Im Schadensfall wird daher  sicherlich nicht eindeutig festgestellt werden können, zu wessen Lasten der Schaden geht.

EXW, FCA, CPT, CIP, DAF, DDU, DDP Jede Transportart - einschließlich multimodaler Transport
FAS, FOB, CFR, CIF, DES, DEQ Ausschließlich Hochsee- und Binnenschiffstransporte

Die Neuerungen der INCOTERMS 2000

Bei Vereinbarung der Klausel FCA (FREI FRACHTFÜHRER) ist zu beachten, dass sich geänderte Verpflichtungen betreffend der Verladung der Ware ergeben. Falls die Lieferung beim Verkäufer stattfindet, so hat er auch die Kosten für die Beladung zu tragen. Findet die Lieferung an einem anderen Ort statt, so hat der Verkäufer seine Lieferverpflichtungen erfüllt, wenn er die Ware  unausgeladen auf dem Transportmittel, mit dem die Ware zum genannten Ort befördert wurde, bereitstellt.

Die FAS-Klausel (FREI LÄNGSSEITE SCHIFF) verpflichtet nunmehr den Verkäufer die Ware zur Ausfuhr freizumachen und alle bei der Ausfuhrabfertigung entstehenden Kosten und Abgaben zu tragen. Dies ist eine vollkommene Umkehr gegenüber den früheren Fassungen der Incoterms, bei denen der Käufer die Ware zur Ausfuhr freizumachen hatte.

Bei vertraglicher Vereinbarung der DEQ-Klausel (GELIEFERT AB KAI) verpflichtet sich der Käufer, dass er die Ware zur Einfuhr  freimacht, d.h. alle Formalitäten zu erledigen und alle Abgaben (Zölle, Steuern, Gebühren), die bei der Einfuhr der Ware anfallen, zu bezahlen hat. Wiederum das Gegenteil zu den Incoterms 1990, wo diese Verpflichtung den Verkäufer traf.

Bei den Klauseln DDU (GELIEFERT UNVERZOLLT) und DDP (GELIEFERT VERZOLLT) wurde klargelegt, dass die Entladekosten vom Käufer zu tragen sind.

Auch hat der Ausdruck "Zollformalitäten" in manchen Klauseln fälschlicherweise den Eindruck entstehen lassen, dass diese Klauseln für Lieferungen im Binnenmarkt nicht zu verwenden sind, da keine Zollformalitäten zu erledigen sind. Nunmehr wurde durch Einfügen der Worte "falls anwendbar" die wenn Zollformalitäten nicht zu erledigen sind bzw. bei der Einfuhr keine Zölle anfallen.

Übersicht über die Incoterms

Gruppe  E
Abholklausel
EXW (1) ab Werk (1) Ex Works (1)
Gruppe  F
Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt
FCA (1) frei Frachtführer (1) Free Carrier (1)
FAS (2) frei Längsseite Seeschiff (2) Free Alongside Ship (2)
FOB (2) frei an Bord (2) Free On Board (2)
Gruppe C
Haupttransport vom Verkäufer bezahlt
CFR (3) Kosten und Fracht (3) Cost And Freight (3)
CIF (3) Kosten, Versicherung und Fracht (3) Cost, Insurance and Freight (3)
CPT (4) frachtfrei (4) Carriage Paid To (4)
CIP (4) frachtfrei, versichert (4) Carriage And Insurance Paid To (4)
Gruppe D
Ankunftsklauseln
DAF (1) geliefert Grenze (1) Delivered At Frontier (1)
DES (3) geliefert ab Schiff (3) Delivered Ex Ship (3)
DEQ (3) geliefert ab Kai (3) Delivered Ex Quai (3)
DDU (1) geliefert unverzollt (1) Delivered Duty Unpaid (1)
DDP (1) geliefert verzollt (1) Delivered Duty Paid (1)
(1)= ...genannter Ort

(2)= ...genannter Verschiffungshafen

(3)= ...genannter Bestimmungshafen

(4)= ...genannter Bestimmungsort

 

Kosten und Gefahrenübergang

 

 
  Ausfuhr Import Durchfuhr Transportvertrag und Kosten Lieferort Gefahren-
übergang
Kostenübergang
EXW Käufer Käufer Käufer Käufer Werk des Verkäufers Lieferort
FCA Verkäufer Käufer Käufer Käufer Ort der Übergabe an den Frachtführer Lieferort
FAS Verkäufer Käufer Käufer Käufer Längsseite Schiff im Verschiffungshafen Lieferort
FOB Verkäufer Käufer Käufer Käufer Schiff im Verschiffungshafen Schiffsreling
CFR Verkäufer Käufer Käufer Verkäufer Schiff im Verschiffungshafen SchiffsrelingVerschiffungshafen Bestimmungshafen
CIF** Verkäufer Käufer Käufer Verkäufer Schiff im Verschiffungshafen SchiffsrelingVerschiffungshafen Bestimmungshafen
CPT Verkäufer Käufer Käufer Verkäufer Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer Lieferort Bestimmungsort
CIP** Verkäufer Käufer Käufer Verkäufer Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer Lieferort Bestimmungsort
DAF Verkäufer Käufer V/K* Verkäufer Bestimmungsort an der Grenze Bestimmungsort
DES Verkäufer Käufer V/K* Verkäufer Schiff im Bestimmungshafen Schiff im Bestimmungshafen
DEQ Verkäufer Käufer V/K* Verkäufer Kai des Bestimmungshafens Kai des Bestimmungshafens
DDU Verkäufer Käufer Verkäufer Verkäufer Bestimmungsort Bestimmungsort
DDP Verkäufer Verkäufer Verkäufer Verkäufer Bestimmungsort Bestimmungsort

 

 
Ausfuhr Übernahme der Kosten der Ausfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen  Dokumente im Exportland.
Import Übernahme der Kosten der Einfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Importland.
Durchfuhr Übernahme der Kosten der Durchfuhr und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Transitland.

*V/K: Kostenteilung zwischen Verkäufer und Käufer bei der Durchfuhr der Waren bis bzw. ab dem benannten Bestimmungsort. Der Verkäufer hat auf eigene Koste und Gefahren die für den Transport bis zum Bestimmungsort erforderlichen Dokumente zu beschaffen, der Käufer ab dem benannten Bestimmungsort.

Transport Der Vertragspartner, der  für den Abschluß des Transportvertrages und für die Kosten des ordnungsgemäßen Transportes bis zum Ort des Kostenüberganges verantwortlich.
Lieferort Ort, an dem der Verkäufer zu liefern hat (genaue Bestimmung!).
Gefahrenübergang Übergang des Risikos vom Verkäufer auf den Käufer.
Kostenübergang Ort, an dem die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.
Transportversicherung Bei den Klauseln **CIF und CIP muss Verkäufer auf eigene Kosten zugunsten des Käufers eine Transportversicherung im Umfang der Mindestdeckung der Institut Cargo Clauses abschließen.   Die Mindestversicherung muß den Kaufpreis zuzüglich 10 % (d.h. 110 %) decken und in der Währung des Kaufvertrages abgeschlossen werden.


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