Zollwesen

Information aus dem Bereich Zollwesen in der EU und in den Zieldestination der Spedition Condor

ATA Carnet für Russland und Belarus (Weißrussland)

Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und in international kultureller Tätigkeit. Es wird auch als "Reisepass für Waren" bezeichnet.

Das hauptsächliche Anwendungsgebiet des Carnets ATA sind Handelsmessen mit internationaler Beteiligung. Grundsätzlich ist die Abfertigung zur vorübergehenden einfuhrabgabenfreien Einfuhr in das Ausstellungsland nur mit Hinterlegung der Einfuhrabgaben (in voller Höhe) in bar möglich und kann nicht formlos geschehen. Dabei sind die jeweils geltenden einzelstaatlichen Rechtsbestimmungen einzuhalten.

Allgemeine Informationen zum ATA Carnet

Für Russland und Belarus / Weißrussland gibt existieren besonderer Gegebenheiten:

 

Die ATA Carnet Abfertigung in Russland ist grundsätzlich möglich. Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:

  • Die Import- und Reexport Abfertigung muss jeweils in dem Zollbezirk vorgenommen werden, in dem die Verwendung der Waren erfolgt. So kann der Import für Waren, die in Moskau verwendet werden zB nicht an der Außengrenze erfolgen.
  • Für die Verbringung zum zuständigen Zollamt sind die blauen Transitblätter notwendig. Wir empfehlen die einzelnen Positionen mit den jeweiligen Zolltarifnummern zu versehen. Weiters ist eine Übersetzung ins Russische sinnvoll (Russisch ist Amtssprache).
  • Die Verweildauer wird vom Beamten beim Import in Russland festgelegt. Bei den Flughäfen wird in der Regel nur eine Dauer von 21 Tagen bis einem Monat gewährt.
  • Belarus kann im Zuge des ATA Verfahrens NICHT transitiert werden. Der Import in Belarus ist allerdings möglich.
  • Partei im Verfahren (auch beim Import) ist der Carnet Inhaber.  Ein ev. Russischer Empfänger nur als Bevollmächtigter eingesetzt werden.
  • Nicht alle Zollämter führen eine ATA Carnet Abfertigung durch. Die Möglichkeit einer Abfertigung von vorab geklärt werden.

Condor bietet alle Dienstleistungen um die Carnet ATAs für Russland und Belarus an. Vom  Erstellen der Carnets über die Abfertigung in der EU und in Russland bzw. Belarus bis zur Organisation des Transportes  (LKW oder Flug).

 

EORI - neue Information

Zur EORI Einführung hat das BM f. Finanzen wie folgt informiert:

Wurde einer Person (noch) keine EORI-Nummer zugeteilt, so kann die Zollanmeldung auch nach dem 1.1.2010 mit Angabe von Namen und Adresse der betreffenden Person abgegeben werden.

 

Das BMfF wird  jedoch Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass diese Regelung zu Unrecht regelmäßig für Wirtschaftsbeteiligte in Anspruch genommen wird, die sich registrieren lassen müssen.

 

Lediglich für Anmelder/Vertreter, Hauptverpflichtete, Wirtschaftsbeteiligte bei Bestimmung sowie Bewilligungsinhaber ist die Angabe einer EORI-Nummer - wie auch jetzt schon - verpflichtend.



Weitere Infomationen zur EORI Nummer und zum Antrag

TIR Carnet

Das TIR-Verfahren ("Transports Internationaux Routiers") dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen. Es vereinfacht die zu erfüllenden Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr.

Weiterlesen: TIR Carnet

Statistischer Wert in der Ausfuhranmeldung EX

Sehr oft verlangt der Zoll im Bestimmungsland die Ausfuhrverzollung, um sicherzustellen, dass der Warenwert nicht reduziert wird. Vor der Einführung des zweistufigen Exportcontrollsystems (ECS) ist der ‚In Rechnung gestellte Betrag’ im Einheitspapier Feld 22 aufgeschienen. Seit der Realisierung des elektronischen Exportkontrollsystems wird bei der Ausfuhranmeldung das so genannte Ausfuhrbegleitpapier erstellt. In diesem Ausfuhrbegleitpapier ist das Feld 22 nicht enthalten. Es wir nur der Statistische Wert (Grenzübergangswert) angezeigt.  Dieser Errechnet sich bei eine Kostenübergang (EXW, FCA, etc) aus dem Rechnungsbetrag zuzüglich der (Transport-)Kosten bis zur Grenze. Bei eine Kostenübergang außerhalb der EU errechnet sich der Statistische Wert aus dem Rechnungswert abzüglich der Kosten von der Grenz bis zum Kostenübergang.
Der Statistische wert ist also nie (außer bei DAF ) mit dem in Rechnung gestellten Betrag ident.
Beispiele:

1) EXW Lieferung ab Wien nach Moskau, Rechnungsbetrag EXW Wien 50.000,-
Kosten bis Zur Grenze 1900 € anteilig Transport
Statistischer Wert (Grenzübergangswert)    51900,-

2) CPT Lieferung am Wien nach Moskau, Rechnungsbetrag CPT Moskau 54.000,-
Kosten ab der Grenze 2100 €
Statistischer Wert (Grenzübergangswert)    51900,-


3) CPT Lieferung am Wien nach Moskau, Rechnungsbetrag CPT Moskau 16.250,-
Kosten ab der Grenze 500 €
Statistischer Wert (Grenzübergangswert)   15.750,-
dazu:
Muster Ausfuhrbegleitpapier EZ921
Muster bestätiget Ausfuhranmeldung EX431



Diese Tatsache führt immer wieder zu Diskussionen mit dem Bestimmungszoll. Vor allem bei deinem Kostenschnittpunkt innerhalb der EU kann es zu Problemen kommen. Der Statistische Wert in Feld 46 ist höher als der Wert auf der Handelsrechung. Das veranlasst die Behörden zu der Annahme, dass unterfakturiert wird und damit Eingangsabgaben hinterzogen werden.
Erst wenn die Ware zollrechtlich die EU verlässt, wird die Meldung EX431 vom Zoll erstellt und dem Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt. In diesen austrittsbestätigetem Exemplar der Ausfuhranmeldung scheint das Feld 22 mit dem in Rechnung gestellten Betrag auf. Der Betrag entsprich dem Betrag in der Handelsrechung. Es wird aus diesem Grund empfohlen, erst das Exemplar der Meldung EX431 an den Empfänger weiterzuleiten.

EU Zollstellen

Bei Ausfuhranmeldungen und im Versandverfahren muß in der EU die Bestimmungs bzw Austriittszollstelle angegeben werden. Condor stellt Ihnen eine Datenbak zur Verfügung, um die Zollstellen zu bestimmen. Suche ist nach Zollstellennamen, Ländern aber auch Nachbarländern möglch. Zum Beispiel werden durch den Suchbegriff 'Ukraine' die Grenzzollstellen zur Ukraine ausgegeben. Ausgangszollstellen werden extra hervorgehoben


Weiter zu Zollstellendatenbank

Carnet ATA


Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und in international kultureller Tätigkeit. Es wird auch als "Reisepass für Waren" bezeichnet.

Weiterlesen: Carnet ATA

Ende der Übergangsfrist für die Verwendung von EORI-Nummern ab 1.7.2010

Ende der Übergangsfrist für die Verwendung von EORI-Nummern


Von der Europäischen Kommission wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2010 mitgeteilt, dass die Übergangsfrist für die Anwendung der EORI-Nummern zum 1. Juli 2010 zu beenden ist.

Daher wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab 1. Juli 2010

 

  • für in den Zollanmeldungen angegebene Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich nur mehr die EORI-Nummern zu verwenden sind (für erstmals von Zollabfertigungen betroffene Importeure oder Exporteure kann ausnahmsweise für die bis zu 3 ersten Zollabfertigungen deren Namen und Adressen angegeben werden);
  • die Angabe einer UID nur mehr im Zusammenhang mit unmittelbar an die Zollabfertigung anschließende innergemeinschaftliche Lieferungen (Verfahren 42 bzw. 63) zulässig ist
  • zusätzlich auch die Sonder-UID des Anmelders/Vertreters - soweit erforderlich - anzugeben ist;
  • die Inanspruchnahme der Bestimmungen von § 26 Abs. 3 Zi. 2 UStG (EV-Regelung) nur mehr unter Angabe der EORI-Nummer des Wirtschaftsbeteiligten erfolgen kann.

 

Sollten Sie oder Ihre Kunden daher noch nicht mit einer EORI-Nummer registriert sein, so werden Sie ersucht, umgehend die Beantragung der EORI-Nummer zu veranlassen, um allfällige Verzögerungen bei den Zollabfertigungen hintan zu halten.

Quelle: BMF-Newsletter: e-zoll vom 2.6.2010

Weitere Informationen zur EORI Nummer

Für Fragen stehen die Mitarbeiter von Condor gerne zur Verfügung

 

EORI Nummer zwingend ab 1.1.2010

Seit 1.9.2009 besteht eine Registrierungpflicht aller im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten, gleich welcher Rechtsform, die durch ihre Importe bzw. Exporte mit den Zollbehörden Kontakt haben. Die dabei vergebene EORI-Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind.
Während einer Übergangsfrist bis 31.12.2009 kann die UID Nummer anstelle der EORI Nummer vewendet werden. Dieser Regelung läuft nach dem momentanen Saand aus.

 

Eine Zollabfertigung ist ohne EORI Nummer ab 1.1.2010 nicht mehr möglich.


Weitere Infomationen zur EORI Nummer und zum Antrag

EORI – Economic Operator Registration Identification - Zollnummer

Die EORI-Nummer (auch Zollnummer) dient zur eindeutigen Identifikation sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter innerhalb der EU und ist bei jeder Form des Informations- bzw. Datenaustausch (insbesondere bei Zollanmeldungen) mit den Zollbehörden der EU erforderlich.
Zur Erfassung der Stammdaten der Wirtschaftsbeteiligten wurde das Registrierungs- und Identifikationssystem für Wirtschaftsbeteiligte (EORI - Economic Operators' Registration and Identification System) eingeführt

Weiterlesen: EORI – Economic Operator Registration Identification - Zollnummer

Angabe der EORI-Nummer in der Zollanmeldung

Die Finanzverwaltung weist noch einmal mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der EORI Nummer hin:

Die Verwendung der EORI-Nummer in der Zollanmeldung ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 grundsätzlich seit 1. Juli 2009 verpflichtend. Da diese Verordnung jedoch erst sehr kurzfristig vor der verpflichtenden Angabe der EORI-Nummer veröffentlicht wurde, hat die österreichische Zollverwaltung in Absprache mit der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart, dass für die Angabe der EORI-Nummer eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009 gewährt wird. Dieser Umstand wurde auch der Europäischen Kommission mitgeteilt.
Dies bedeutet, dass die Angabe der EORI-Nummer für Wirtschaftsbeteiligte in Österreich ab 1. Jänner 2010 verpflichtend ist.
Es werden daher nochmals alle Wirtschaftsbeteiligte, die noch keine EORI-Nummer beantragt haben, aufgefordert, umgehend eine Registrierung und Zuteilung der EORI-Nummer zu beantragen.
Der Antrag auf Registrierung ist im Internet unter nachstehendem Link aufrufbar und auszufüllen:

https://zoll.bmf.gv.at/eori/jsp/welcome.jsf?init=true

Weiterführende Informationen zum EORI-Antrag finden Sie unter:

https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/_start.htm

Ebenso werden alle Spediteure und Wirtschaftsbeteiligte, die als Anmelder oder Vertreter für Ihre Kunden Zollanmeldungen abgeben, aufgefordert, ihre Kunden, die ihnen noch keine EORI-Nummer bekannt gegeben haben, nochmals eingehend auf das Erfordernis der EORI-Nummer hinzuweisen.



Weitere Infomationen zur EORI Nummer und zum Antrag

Quelle: Bundesministerium für Finanzen [ This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. ], Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, Tel.: +43(0)1-51433-0, www.bmf.gv.at