Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und in international kultureller Tätigkeit. Es wird auch als "Reisepass für Waren" bezeichnet.
ZollwesenInformation aus dem Bereich Zollwesen in der EU und in den Zieldestination der Spedition Condor ATA Carnet für Russland und Belarus (Weißrussland)
Das hauptsächliche Anwendungsgebiet des Carnets ATA sind Handelsmessen mit internationaler Beteiligung. Grundsätzlich ist die Abfertigung zur vorübergehenden einfuhrabgabenfreien Einfuhr in das Ausstellungsland nur mit Hinterlegung der Einfuhrabgaben (in voller Höhe) in bar möglich und kann nicht formlos geschehen. Dabei sind die jeweils geltenden einzelstaatlichen Rechtsbestimmungen einzuhalten. Allgemeine Informationen zum ATA Carnet Für Russland und Belarus / Weißrussland gibt existieren besonderer Gegebenheiten:
Die ATA Carnet Abfertigung in Russland ist grundsätzlich möglich. Es sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:
Condor bietet alle Dienstleistungen um die Carnet ATAs für Russland und Belarus an. Vom Erstellen der Carnets über die Abfertigung in der EU und in Russland bzw. Belarus bis zur Organisation des Transportes (LKW oder Flug).
EORI - neue InformationZur EORI Einführung hat das BM f. Finanzen wie folgt informiert: Wurde einer Person (noch) keine EORI-Nummer zugeteilt, so kann die Zollanmeldung auch nach dem 1.1.2010 mit Angabe von Namen und Adresse der betreffenden Person abgegeben werden.
Das BMfF wird jedoch Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass diese Regelung zu Unrecht regelmäßig für Wirtschaftsbeteiligte in Anspruch genommen wird, die sich registrieren lassen müssen.
Lediglich für Anmelder/Vertreter, Hauptverpflichtete, Wirtschaftsbeteiligte bei Bestimmung sowie Bewilligungsinhaber ist die Angabe einer EORI-Nummer - wie auch jetzt schon - verpflichtend.
TIR Carnet
Statistischer Wert in der Ausfuhranmeldung EXSehr oft verlangt der Zoll im Bestimmungsland die Ausfuhrverzollung, um sicherzustellen, dass der Warenwert nicht reduziert wird. Vor der Einführung des zweistufigen Exportcontrollsystems (ECS) ist der ‚In Rechnung gestellte Betrag’ im Einheitspapier Feld 22 aufgeschienen. Seit der Realisierung des elektronischen Exportkontrollsystems wird bei der Ausfuhranmeldung das so genannte Ausfuhrbegleitpapier erstellt. In diesem Ausfuhrbegleitpapier ist das Feld 22 nicht enthalten. Es wir nur der Statistische Wert (Grenzübergangswert) angezeigt. Dieser Errechnet sich bei eine Kostenübergang (EXW, FCA, etc) aus dem Rechnungsbetrag zuzüglich der (Transport-)Kosten bis zur Grenze. Bei eine Kostenübergang außerhalb der EU errechnet sich der Statistische Wert aus dem Rechnungswert abzüglich der Kosten von der Grenz bis zum Kostenübergang. 1) EXW Lieferung ab Wien nach Moskau, Rechnungsbetrag EXW Wien 50.000,- 2) CPT Lieferung am Wien nach Moskau, Rechnungsbetrag CPT Moskau 54.000,-
EU ZollstellenBei Ausfuhranmeldungen und im Versandverfahren muß in der EU die Bestimmungs bzw Austriittszollstelle angegeben werden. Condor stellt Ihnen eine Datenbak zur Verfügung, um die Zollstellen zu bestimmen. Suche ist nach Zollstellennamen, Ländern aber auch Nachbarländern möglch. Zum Beispiel werden durch den Suchbegriff 'Ukraine' die Grenzzollstellen zur Ukraine ausgegeben. Ausgangszollstellen werden extra hervorgehoben Carnet ATA Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und in international kultureller Tätigkeit. Es wird auch als "Reisepass für Waren" bezeichnet.Ende der Übergangsfrist für die Verwendung von EORI-Nummern ab 1.7.2010Ende der Übergangsfrist für die Verwendung von EORI-Nummern
Daher wird nochmals darauf hingewiesen, dass ab 1. Juli 2010
Sollten Sie oder Ihre Kunden daher noch nicht mit einer EORI-Nummer registriert sein, so werden Sie ersucht, umgehend die Beantragung der EORI-Nummer zu veranlassen, um allfällige Verzögerungen bei den Zollabfertigungen hintan zu halten.
EORI Nummer zwingend ab 1.1.2010Seit 1.9.2009 besteht eine Registrierungpflicht aller im grenzüberschreitenden Außenhandel tätigen Wirtschaftsbeteiligten, gleich welcher Rechtsform, die durch ihre Importe bzw. Exporte mit den Zollbehörden Kontakt haben. Die dabei vergebene EORI-Nummer dient zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig oder zumindest steuerlich veranlagt sind.
Eine Zollabfertigung ist ohne EORI Nummer ab 1.1.2010 nicht mehr möglich.
EORI – Economic Operator Registration Identification - Zollnummer
Weiterlesen: EORI – Economic Operator Registration Identification - Zollnummer Angabe der EORI-Nummer in der ZollanmeldungDie Finanzverwaltung weist noch einmal mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der EORI Nummer hin: Die Verwendung der EORI-Nummer in der Zollanmeldung ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 grundsätzlich seit 1. Juli 2009 verpflichtend. Da diese Verordnung jedoch erst sehr kurzfristig vor der verpflichtenden Angabe der EORI-Nummer veröffentlicht wurde, hat die österreichische Zollverwaltung in Absprache mit der Wirtschaftskammer Österreich vereinbart, dass für die Angabe der EORI-Nummer eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009 gewährt wird. Dieser Umstand wurde auch der Europäischen Kommission mitgeteilt. https://zoll.bmf.gv.at/eori/jsp/welcome.jsf?init=true Weiterführende Informationen zum EORI-Antrag finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/_start.htm Ebenso werden alle Spediteure und Wirtschaftsbeteiligte, die als Anmelder oder Vertreter für Ihre Kunden Zollanmeldungen abgeben, aufgefordert, ihre Kunden, die ihnen noch keine EORI-Nummer bekannt gegeben haben, nochmals eingehend auf das Erfordernis der EORI-Nummer hinzuweisen.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen [ This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. ], Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, Tel.: +43(0)1-51433-0, www.bmf.gv.at
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Das TIR-Verfahren ("Transports Internationaux Routiers") dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen. Es vereinfacht die zu erfüllenden Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr.