Rechtsinformation

Erläuterungen zur CMR

Entwicklung

Um im internationalen Straßenverkehr eine einheitliche privatrechtliche Regelung für die Beförderungsbedingungen zu schaffen, wurden im Binnenverkehrsausschuß der Europäischen Wirtschaftskommission (ECE) in Genf 1956 die CMR geschaffen. Der französische Titel des Abkommens lautet Convention relative au Contrat de transport international de Marchandises par Route. Für andere Verkehrsträger (Luft/Schiene/Wasser) gab es bereits Abkommen, welche das internationale Frachtrecht regelten, wie z.B. das Warschauer Abkommen von 1929. Mit der beachtlichen Zunahme vom Gütertransport auf der Straße wurde es notwendig, die Lücke einer grenzüberschreitenden Regelung im Frachtrecht auch für den Straßenverkehr zu schließen.

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AB SPEDLOGSWISS

Allgemeine Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS – Verband schweizerischer Speditions– und Logistikunternehmen
AB SPEDLOGSWISS
in Kraft seit dem 1.7.2005

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CMR Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr

Die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (= CMR von franz. Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) gilt für Internationale Transporte, die mit Lastkraftwagen durchgeführt werden, wenn das Abgangs- oder Empfangsland des Gutes ein CMR-Mitgliedstaat ist. Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung ist, dass die CMR nur ihre Gültigkeit besitzt, wenn Straßenfahrzeuge verladen werden.

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Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)

Die AÖSP gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.

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